Artikel 24
Die Vertragsstaaten werden die Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Fernmeldeanlagen, die beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Anlagen eingesetzt werden und der Übermittlung von Nachrichten innerhalb des Bereiches der Anlagen sowie der Bau– und Werkzonen dienen, soweit erforderlich erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101120
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