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Artikel 24 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 24

Die Vertragsstaaten werden die Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Fernmeldeanlagen, die beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Anlagen eingesetzt werden und der Übermittlung von Nachrichten innerhalb des Bereiches der Anlagen sowie der Bau– und Werkzonen dienen, soweit erforderlich erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101120

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