Artikel 26
- 1.Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen nach Pflege des beiderseitigen Einvernehmens und Anhörung des Berechtigten die örtliche Begrenzung der Anlagen sowie der Bau- und Werkzonen fest.2.Der Berechtigte hat Bau- und Werkzonen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht Ausnahmen zulassen, zollsicher zu umfrieden.
Schlagworte
Bauzone
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101122
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