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Artikel 19 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 19

Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe

Bauzone:

das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Bau einer Anlage benötigt wird; das Gelände für Nebeneinrichtungen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder passrechtliche Belange erfordern;

Werkzone:

das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Betrieb, die Instandhaltung oder die Erneuerung einer Anlage benötigt wird; das Gelände für Nebeneinrichtungen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder passrechtliche Belange erfordern;

Ein- und Ausgangsabgaben:

die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anlässlich der Ein- und Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gebühren bei besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltung;

Freier Verkehr:

den zoll- und steuerrechtlichen Status einer Ware, für die im Fall ihrer Einfuhr alle Eingangsabgaben, im Falle ihrer Erzeugung oder ihres Erwerbs in einem der Vertragsstaaten alle Abgaben entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des Binnenmarktes (innere Abgaben) erhoben worden sind und auf die anlässlich der Ausfuhr keine Massnahmen zur Entlastung von den vorgenannten Abgaben angewendet werden.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Einfuhrzoll

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101115

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