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Artikel 20 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 20

  1. 1.Waren, die zum Bau, zur Instandhaltung, zur Erneuerung oder zum Betrieb von Anlagen verwendet werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Dazu zählen insbesondere:
  1. a) Baustoffe,
  2. b) Materialien zur Bepflanzung und Begrünung,
  3. c) Maschinen und andere Ausrüstungsgegenstände,
  4. d) Land- und Wasserfahrzeuge,
  5. e) Betriebsstoffe zu unter c und d genannten Waren.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Landfahrzeug, Betriebsgebäude

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101116

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