Artikel 20
- 1.Waren, die zum Bau, zur Instandhaltung, zur Erneuerung oder zum Betrieb von Anlagen verwendet werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Dazu zählen insbesondere:
- a) Baustoffe,
- b) Materialien zur Bepflanzung und Begrünung,
- c) Maschinen und andere Ausrüstungsgegenstände,
- d) Land- und Wasserfahrzeuge,
- e) Betriebsstoffe zu unter c und d genannten Waren.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Landfahrzeug, Betriebsgebäude
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101116
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