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Artikel 18 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 18

Nach Massgabe der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterliegt der Berechtigte in beiden Vertragsstaaten gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung der Steuerpflicht.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101114

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