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Artikel 1 Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich

(1) Die Hohen Vertragsparteien kommen im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen 1 und den für sie geltenden Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts überein, die in diesem Protokoll niedergelegten Verpflichtungen sowohl einzeln als auch in Zusammenarbeit mit anderen Hohen Vertragsparteien einzuhalten, um die von explosiven Kampfmittelrückständen ausgehenden Gefahren und Wirkungen nach Konflikten auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(2) Dieses Protokoll findet Anwendung auf explosive Kampfmittelrückstände im Hoheitsgebiet der Hohen Vertragsparteien einschließlich ihrer inneren Gewässer.

(3) Dieses Protokoll findet Anwendung auf aus Konflikten entstandene Situationen nach Artikel 1 Absätze 1 bis 6 des Übereinkommens 2 in der am 21. Dezember 2001 geänderten Fassung.

(4) Die Artikel 3, 4, 5 und 8 dieses Protokolls finden auf explosive Kampfmittelrückstände Anwendung, die nicht explosive Kampfmittelaltlasten im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 dieses Protokolls sind.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1983, in der am 21. Dezember 2001 geänderten Fassung BGBl. III Nr. 37/2005.

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