Artikel 5
Sonstige Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung, einzelner Zivilpersonen und ziviler Objekte vor den Gefahren und Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände
Die Hohen Vertragsparteien und an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien ergreifen alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen in von explosiven Kampfmittelrückständen betroffenem Gebiet unter ihrer Kontrolle, um die Zivilbevölkerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte vor den Gefahren und Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände zu schützen. Praktisch mögliche Vorsichtsmaßnahmen sind solche Vorsichtsmaßnahmen, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind. Zu diesen Vorsichtsmaßnahmen können Warnungen, Aufklärung der Zivilbevölkerung über Gefahren, Kennzeichnung, Absperrung und Überwachung des von explosiven Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiets, wie in Teil 2 des Technischen Anhangs beschrieben, gehören.
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