Artikel 4
Aufzeichnung, Aufbewahrung und Weitergabe von Informationen
(1) Die Hohen Vertragsparteien und an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien zeichnen und bewahren in größtmöglichem Umfang und soweit durchführbar Informationen über den Einsatz explosiver Kampfmittel oder die Aufgabe von explosiven Kampfmitteln auf, um die zügige Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände, die Aufklärung über Gefahren und die Bereitstellung einschlägiger Informationen an die Partei, die die Kontrolle über das Gebiet ausübt, und an die Zivilbevölkerung in diesem Gebiet zu erleichtern.
(2) Die Hohen Vertragsparteien und an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien, die explosive Kampfmittel eingesetzt oder aufgegeben haben, welche zu explosiven Kampfmittelrückständen geworden sein könnten, stellen, soweit durchführbar und unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Sicherheitsinteressen, solche Informationen unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten der Partei oder den Parteien, die die Kontrolle über das betroffene Gebiet ausüben, bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über die Vereinten Nationen oder auf Ersuchen über andere einschlägige Organisationen, von denen die informierende Partei überzeugt ist, dass sie Aufklärung über Gefahren und die Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände durchführen oder durchführen werden, zur Verfügung.
(3) Bei der Aufzeichnung, Aufbewahrung und Weitergabe dieser Informationen sollten die Hohen Vertragsparteien Teil 1 des Technischen Anhangs berücksichtigen.
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