Artikel 3
Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände
(1) Jede Hohe Vertragspartei und an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei trägt entsprechend diesem Artikel die Verantwortung für alle explosiven Kampfmittelrückstände im Gebiet unter ihrer Kontrolle. Kontrolliert eine Partei nicht das Gebiet, in dem sie explosive Kampfmittel verwendet hat, die zu explosiven Kampfmittelrückständen geworden sind, so leistet sie nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige Organisationen, Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller oder personeller Art, soweit praktisch möglich, um die Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung dieser explosiven Kampfmittelrückstände zu erleichtern.
(2) Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so früh wie praktisch möglich kennzeichnet und räumt, beseitigt oder zerstört jede Hohe Vertragspartei und an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei explosive Kampfmittelrückstände in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle. Gebiete, die von explosiven Kampfmittelrückständen betroffen sind, welche nach Absatz 3 als schwerwiegende humanitäre Gefahr bewertet werden, sind bei der Räumung, Beseitigung oder Zerstörung vorrangig zu behandeln.
(3) Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so früh wie praktisch möglich ergreift jede Hohe Vertragspartei und an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei die folgenden Maßnahmen in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle, um die von explosiven Kampfmittelrückständen ausgehenden Gefahren zu begrenzen:
- a) Untersuchung und Bewertung der von explosiven Kampfmittelrückständen aus gehenden Bedrohung;
- b) Einschätzung und Ermittlung der vorrangigen Erfordernisse und der Durchführbarkeit hinsichtlich der Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung;
- c) Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände;
- d) Ergreifung von Maßnahmen zur Mobilisierung von Mitteln für die Durchführung dieser Tätigkeiten.
(4) Bei der Durchführung der oben genannten Tätigkeiten berücksichtigen die Hohen Vertragsparteien und an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien internationale Normen einschließlich der Internationalen Normen für Minenaktionen (International Mine Action Standards, IMAS).
(5) Die Hohen Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls sowohl untereinander als auch mit anderen Staaten, einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen sowie nichtstaatlichen Organisationen bei der Bereitstellung von Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller und personeller Art zusammen – einschließlich, wenn die Umstände es zulassen, bei der Ergreifung gemeinsamer Maßnahmen, die notwendig sind, um diesen Artikel umzusetzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)