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Artikel 16 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2007

Artikel 16

Schutz- und Hilfsmaßnahmen

(1) Bei der Anwendung dieses Protokolls trifft jeder Vertragsstaat im Einklang mit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen alle geeigneten Maßnahmen, erforderlichenfalls auch gesetzgeberische Maßnahmen, um die nach dem anwendbaren Völkerrecht bestehenden Rechte der Personen, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen geworden sind, zu wahren und zu schützen, insbesondere das Recht auf Leben und das Recht, nicht der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.

(2) Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Maßnahmen, um Migranten angemessenen Schutz vor Gewalt zu gewähren, die Einzelpersonen oder Gruppen gegen sie auf Grund dessen ausüben, dass sie Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen sind.

(3) Jeder Vertragsstaat gewährt Migranten, deren Leben oder Sicherheit auf Grund dessen gefährdet ist, dass sie Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen sind, angemessene Hilfe.

(4) Bei der Anwendung dieses Artikels berücksichtigen die Vertragsstaaten die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern.

(5) Wird eine Person, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurde, in Haft genommen, so befolgt jeder Vertragsstaat seine Verpflichtungen aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, sofern anwendbar, einschließlich der Verpflichtung, die betroffene Person unverzüglich über die Bestimmungen betreffend die Benachrichtigung der Konsularbeamten und den Verkehr mit diesen zu unterrichten.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20005710

Dokumentnummer

NOR40096839

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