Artikel 17
Übereinkünfte
Die Vertragsstaaten erwägen den Abschluss zweiseitiger oder regionaler Übereinkünfte oder operativer Vereinbarungen oder Absprachen mit dem Ziel,
- a) die geeignetsten und wirksamsten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der in Artikel 6 genannten Handlungen zu ergreifen oder
- b) die Bestimmungen dieses Protokolls untereinander zu verstärken.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20005710
Dokumentnummer
NOR40096840
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)