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Artikel 17 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2007

Artikel 17

Übereinkünfte

Die Vertragsstaaten erwägen den Abschluss zweiseitiger oder regionaler Übereinkünfte oder operativer Vereinbarungen oder Absprachen mit dem Ziel,

  1. a) die geeignetsten und wirksamsten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der in Artikel 6 genannten Handlungen zu ergreifen oder
  2. b) die Bestimmungen dieses Protokolls untereinander zu verstärken.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20005710

Dokumentnummer

NOR40096840

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