Artikel 15
Sonstige Verhütungsmaßnahmen
(1) Jeder Vertragsstaat sorgt durch entsprechende Maßnahmen für die Bereitstellung oder Stärkung von Aufklärungsprogrammen, um der Öffentlichkeit stärker bewusst zu machen, dass die in Artikel 6 genannten Handlungen eine kriminelle Tätigkeit darstellen, die häufig von organisierten kriminellen Gruppen zu Gewinnzwecken betrieben wird und die mit schwerwiegenden Risiken für die betroffenen Migranten verbunden ist.
(2) In Übereinstimmung mit Artikel 31 des Übereinkommens arbeiten die Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit zusammen, um zu verhindern, dass potenzielle Migranten Opfer organisierter krimineller Gruppen werden.
(3) Jeder Vertragsstaat fördert beziehungsweise stärkt die Entwicklungsprogramme und die Zusammenarbeit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene und trägt dabei den sozioökonomischen Realitäten der Migration Rechnung und widmet den wirtschaftlich und sozial schwachen Gebieten besondere Aufmerksamkeit, um die tieferen sozioökonomischen Ursachen der Schlepperei von Migranten, wie Armut und Unterentwicklung, zu bekämpfen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20005710
Dokumentnummer
NOR40096838
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