Zuständigkeit
§ 2
(1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist im Hinblick auf die §§ 3, 4, 5, 7 und 9 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
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