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§ 5 Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe

§ 5

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spricht über einen Antrag nach Art. 4 Abs. 1 und über einen zusätzlichen Antrag nach Art. 4 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig ab. Der AMA ist jeweils eine Kopie des Bescheides zu übermitteln.

(2) Die Europäische Kommission ist durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Art. 8 Abs. 6 und nach Art. 9 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 968/2006 entsprechend in Kenntnis zu setzen.

(3) Wurde einem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe nach Abs. 1 stattgegeben, und sind hinreichende finanzielle Mittel im Umstrukturierungsfonds vorhanden, ist die AGRANA Zucker GmbH. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gem. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 in Kenntnis zu setzen, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.

(4) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission und der AMA jeweils eine Kopie des genehmigten Umstrukturierungsplans zu übermitteln.

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