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§ 9 Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Berichterstattung

§ 9

Die AGRANA Zucker GmbH. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Fortschrittsbericht und einen Abschlussbericht nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu übermitteln. Der AMA ist durch die AGRANA Zucker GmbH. jeweils eine Kopie dieser Berichte zu übermitteln.

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