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Artikel II Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel II

Wechselseitige Vertretung

1. Vertreter der Organisation der Vereinten Nationen werden eingeladen werden, den Kongressen, Verwaltungskonferenzen und Kommissionen des Vereines beizuwohnen und an den Beratungen dieser Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

2. Vertreter des Vereines werden eingeladen werden, den Zusammenkünften des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen (im folgenden „Rat“ genannt), seinen Kommissionen oder Komitees beizuwohnen und an den Verhandlungen dieser Organe ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn es sich nach der Tagesordnung um Fragen handelt, die den Verein berühren.

3. Vertreter des Vereines werden eingeladen werden, sowohl den Tagungen der Vollversammlung als Berater beizuwohnen, auf denen Fragen aus dem Wirkungskreis des Vereines besprochen werden sollen, als auch ohne Stimmrecht an den Beratungen der Hauptausschüsse der Vollversammlung teilzunehmen, bei denen Fragen behandelt werden, die den Verein berühren.

4. Das Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen wird alle schriftlichen Mitteilungen verteilen, die der Verein den Mitgliedern der Vollversammlung, des Rates und seiner Organe sowie des Verwaltungsrates vorlegt. Ebenso werden schriftliche Mitteilungen der Vereinten Nationen durch den Verein an seine Mitglieder verteilt.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20005099

Dokumentnummer

NOR40084483

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