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Artikel III Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel III

Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung

Der Verein wird die ihm von den Vereinten Nationen vorgelegten Fragen, vorbehaltlich etwa erforderlicher Vorbesprechungen, auf die Tagesordnung seiner Kongresse, Verwaltungskonferenzen oder Kommissionen setzen oder sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung des im Weltpostvertrag vorgesehenen Verfahrens seinen Mitgliedern unterbreiten.

Umgekehrt werden der Rat, seine Kommissionen und Ausschüsse sowie der Verwaltungsrat die ihnen vom Verein unterbreiteten Fragen auf ihre Tagesordnung setzen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20005099

Dokumentnummer

NOR40084484

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