Artikel XI
Kostendeckung für besondereDienstleistungen
Entstehen dem Verein erhebliche außergewöhnliche Ausgaben wegen Sonderberichten, Untersuchungen oder Auskünften, die die Vereinten Nationen nach Artikel V oder einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens verlangen, so findet ein Meinungsaustausch darüber statt, um die gerechteste Art der Kostendeckung zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20005099
Dokumentnummer
NOR40084492
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