Artikel XII
Übereinkommen mit anderen Organisationen
Der Verein wird den Rat über Art und Tragweite jedes Übereinkommens unterrichten, das er mit einer anderen Sonderorganisation oder einer anderen zwischenstaatlichen Organisation abschließt; außerdem wird er den Rat über die Vorbereitung solcher Übereinkommen unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20005099
Dokumentnummer
NOR40084493
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