Artikel 17a
Fahndung nach Personen und Gegenständen
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander Hilfe bei der Suche nach Personen oder Gegenständen unbekannten Aufenthaltes und der Identifizierung unbekannter Personen oder Leichen.
(2) In dringenden Fällen führen die Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam festgelegte Fahndungs- und Kontrollmaßnahmen durch.
Schlagworte
Fahndungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40208607
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