Artikel 18
Gemischter Streifendienst
(1) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Bekämpfung strafbarer Handlungen dürfen die Behörden der Vertragsstaaten einen gemischten Streifendienst durchführen.
(2) In Ausübung des gemischten Streifendienstes sind auch die Beamten des anderen Vertragsstaates befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie sich der Kontrolle zu entziehen suchen, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Amtshandlung erfolgt, anzuhalten sowie deren Kleidung und Gepäck aus Sicherheitsgründen zu durchsuchen.
(3) Andere Maßnahmen und Zwangsmaßnahmen sind durch Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der gemischte Streifendienst stattfindet, durchzuführen, es sei denn, dass der Erfolg der Amtshandlung ohne Einschreiten der Beamten des anderen Vertragsstaates gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40208593
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