Kapitel IV
Sonstige Formen der Zusammenarbeit
Artikel 17
Zusammenarbeit in gemeinsamen Kontaktdienststellen
(1) Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden können die Regierungen der Vertragsstaaten gemeinsame Kontaktdienststellen errichten.
(2) In den gemeinsamen Kontaktdienststellen arbeiten Beamte der Behörden der Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen. Dabei wirken sie an dem in Artikel 9 des vorliegenden Vertrages beschriebenen unmittelbaren Informationsaustausch mit und unterstützen die Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Sinne dieses Vertrages.
(3) Die Zusammenarbeit kann auch die Vorbereitung der und die Mitwirkung bei der Übergabe und Übernahme von Personen umfassen.
(4) Den in den gemeinsamen Kontaktdienststellen tätigen Beamten obliegt über das in den Absätzen 2 und 3 Festgelegte hinausgehend nicht die selbständige Durchführung von Amtshandlungen. Sie unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen innerstaatlichen Behörden.
(5) Die Orte und Bedingungen der Errichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen sowie die Art der Zusammenarbeit und die Bestreitung der Kosten werden in gesonderten Vereinbarungen festgelegt.
Schlagworte
Weisungsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40079807
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)