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Artikel 17a Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Artikel 17a

Fahndung nach Personen und Gegenständen

(1) Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander Hilfe bei der Suche nach Personen oder Gegenständen unbekannten Aufenthaltes und der Identifizierung unbekannter Personen oder Leichen.

(2) In dringenden Fällen führen die Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam festgelegte Fahndungs- und Kontrollmaßnahmen durch.

Schlagworte

Fahndungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208607

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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