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Artikel 2 Praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2006

Artikel 2

1. Zuständige Organe für die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung sind in der Republik Österreich:

- Bundesasylamt

in der Tschechischen Republik:

- Ministerium des Inneren

2. Kontaktstellen der zuständigen Organe gemäß Absatz 1 bei der Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung sind:

  1. a) zum Zwecke der Erledigung der Anträge über die Übernahme des Asylwerbers, Anträge über die Wiederaufnahme des Asylwerbers und Anträge über Informationen gemäß Artikel 21 der Verordnung

In der Republik Österreich:

Bundesasylamt

Grundsatz- und Dublinabteilung

Erstaufnahmestelle Ost

Erstaufnahmestelle West;

in der Tschechischen Republik:

Ministerium des Inneren, Hauptabteilung der Asyl- und Migrationspolitik, Abteilung Dublinstelle,

b) für die Sicherstellung der Durchführung der Überstellung eines Asylwerbers aus dem Staatsgebiet einer Vertragspartei ins Staatsgebiet der anderen Vertragspartei

In der Republik Österreich:

Bundesasylamt

Grundsatz und Dublinabteilung

Erstaufnahmestelle Ost

Erstaufnahmestelle West.

in der Tschechischen Republik:

Ministerium des Inneren, Hauptabteilung der Asyl- und Migrationspolitik, Abteilung Dublinstelle,

3. Die zuständigen Organe gemäß Artikel 1 teilen einander Informationen über Verbindungen und Adressen der Kontaktstellen sowie über ihre Änderungen mit.

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