Artikel 3
1. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien beantworten Anträge über die Wiederaufnahme aufgrund von Eurodac-Treffern gemäß Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung in der kürzest möglichen Zeit, falls möglich binnen einer Woche. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien beantworten die Anträge über die Aufnahme gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung in der kürzest möglichen Zeit, falls möglich binnen einem Monat, wobei Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung nicht betroffen ist.
2. Das Nichteinhalten der Fristen, die im Absatz 1 angeführt sind, kann man weder als Zustimmung für die Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Artikel 20 Absatz 1 lit. c der Verordnung noch als Pflicht zur Aufnahme des Asylwerbers gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung werten. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien werden sich bemühen die Anträge über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in der kürzest möglichen Zeit zu beantworten, damit die Möglichkeit besteht, wirkungsvoll den Vorgang gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung anzuwenden.
3. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien beantworten die Anträge über Informationen gemäß Artikel 21 der Verordnung binnen einem Monat.
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