Artikel 1
Alle benutzten Termini in dieser Verwaltungsvereinbarung werden im Sinne der von der Verordnung und von der Verordnung der Kommission (EG) 1560/2003 vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, (weiter nur: Durchführungsverordnung) festgelegten Bedeutung ausgelegt.
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