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Artikel 7 Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2005

Artikel 7

1. Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und wird von den Parteien auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2. Die Parteien können dieses Abkommen auf diplomatischem Wege ändern und einvernehmlich von den Vorschriften dieses Abkommens abweichen.

3. Dieses Abkommen kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Es wird drei Monate nach Erhalt der Kündigung, jedoch nicht vor dem Ende der Geltung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten privatrechtlichen Verträge, außer Kraft treten.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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