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Artikel 6 Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2005

Artikel 6

1. Die Parteien werden die Einzelheiten bezüglich der Nutzung und der Verwaltung des Amtsgebäudes, insbesondere bezüglich der Kostenteilung und der Sicherheitsfragen, gemeinsam festlegen.

2. Die Parteien können ihre Kurierdienste auf Anfrage gegenseitig in Anspruch nehmen.

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