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Artikel 5 Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2005

Artikel 5

1. Die Parteien sorgen gemeinsam für die Auswahl eines geeigneten Amtsgebäudes sowie für den Abschluss der zur Anmietung notwendigen privatrechtlichen Verträge.

2. Die Parteien bringen die Adresse der Außenstellen dem Außenministerium von Serbien und Montenegro gemeinsam zur Kenntnis.

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