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Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.2016

§ 0

Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

Kurztitel

Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 8/2016

Inkrafttretensdatum

05.01.2016

Langtitel

Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel

StF: BGBl. III Nr. 8/2016 (NR: GP XXV RV 299 AB 379 S. 55 . BR: AB 9302 S. 837 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. Jänner 2015 bzw. 5. Jänner 2016 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 5. Jänner 2016 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Staates Israel, nachfolgend als „die Vertragsparteien“ bezeichnet,

eingedenk des Umstandes, dass wechselseitige Zusammenarbeit der Entwicklung der Filmproduktion dienen und eine weitere Entwicklung der kulturellen und technologischen Bindungen zwischen den beiden Staaten fördern kann;

unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Gemeinschaftsproduktionen zum Nutzen der Filmindustrien der jeweiligen Staaten sein und einen Beitrag zum wirtschaftlichen Wachstum auf dem audiovisuellen Gebiet, insbesondere für die gemeinsame Herstellung von Kinofilmen in Österreich und Israel leisten können;

unter Anerkenntnis der gegenseitigen Entscheidung, ein Rahmenwerk zur Förderung aller audiovisueller Medien, insbesondere der Gemeinschaftsproduktion von Filmen, einzurichten;

sind wie folgt übereingekommen:

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