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Anlage 5 1. Tierhaltungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Anlage 5

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN

1.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

 

 

 

Schweine

Hausschweine jeden Alters, insbesondere für Zucht- oder Mastzwecke

 

Eber

zur Zucht verwendete geschlechtsreife männliche Schweine

 

Jungsauen

weibliche Zuchtschweine nach dem Decken und vor dem ersten Abferkeln

 

Sauen

weibliche Zuchtschweine ab dem ersten Abferkeln

 

Säugende Sauen

weibliche Schweine vom Beginn der perinatalen Phase bis zum Absetzen der Saugferkel

 

Trockengestellte und trächtige Muttertiere

Sauen vom Zeitpunkt des Absetzens bis zur perinatalen Phase

 

Ferkel

Saugferkel und Absetzferkel

 

Saugferkel

Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen

 

Absetzferkel

abgesetzte Ferkel bis zum Alter von 10 Wochen

 

Mastschweine

zur Schlachtung bestimmte Schweine vom Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung

 

Zuchtläufer

zur Zucht bestimmte Schweine vom Alter von 10 Wochen bis zur Zuchtverwendung

 

Miniaturschweine

Schweine, die rassebedingt als ausgewachsene Tiere ein Körpergewicht von 120 kg nicht überschreiten

 

 

 

2.

ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE SCHWEINE

2.1.

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN SCHWEINESTÄLLE

 

Buchten müssen so gebaut sein, dass die Schweine

  1. Zugang zu einem physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereich haben, der mit einem angemessenen Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig liegen können,
  2. normal aufstehen und abliegen können, sowie
  3. bei Einzelhaltung andere Schweine sehen können.

2.2.

BODENBESCHAFFENHEIT

2.2.1.

Grundlegende Anforderungen

 

Die Böden müssen rutschfest sein und dürfen keine wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Sie müssen so gestaltet und unterhalten werden, dass die Schweine keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Sie müssen für die Größe und das Gewicht der Schweine geeignet sein und – wenn keine Einstreu zur Verfügung gestellt wird – eine starre, ebene und stabile Oberfläche aufweisen. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen.

2.2.2.

Besondere Anforderungen an perforierte Böden

 

Bei Verwendung von Betonspaltenböden dürfen folgende Spaltenbreiten nicht überschritten und folgende Auftrittsbreiten nicht unterschritten werden:

 

 

 

Tierkategorie

Maximale Spaltenbreite

Minimale Auftrittsbreite

 

Saugferkel

10 mm

50 mm

 

Absetzferkel

13 mm

50 mm

 

Mastschweine, Zuchtläufer

18 mm

80 mm

 

Jungsauen, Sauen und Eber

20 mm

80 mm

 

 

 

 

 

Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen hergestellt sein, die keine durchgehenden Längsspalten in den Elementen aufweisen. Die Auftrittsfläche muss eben und gratfrei, die Kanten müssen gebrochen sein.

Kunststoff- und Metallroste dürfen bei Saugferkeln eine Spaltenbreite von 10 mm und bei Absetzferkeln eine Spaltenbreite von 12 mm nicht überschreiten. Bei Gussrosten gilt ein fertigungsbedingter Abweichungsspielraum von +/- 0,5 mm.

2.3.

BEWEGUNGSFREIHEIT

 

Die Anbindehaltung von Schweinen ist verboten.

2.4.

STALLKLIMA

 

In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist.

In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.

2.5.

LICHT

 

Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu erreichen.

2.6.

LÄRM

 

Der Lärmpegel darf 85 dBA nicht überschreiten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.

2.7.

BESCHÄFTIGUNGSMATERIAL

 

Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie bekauen, untersuchen und bewegen können, wie z. B. Raufutter (Stroh, Heu, Maissilage etc.), Hanfseile, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien. Jedenfalls müssen dabei zwei unterschiedliche Materialien angeboten werden.

Es ist sicherzustellen, dass mindestens einmal am Tag eines dieser Materialien zur Verfügung gestellt wird, wenn bekaubare Spielmaterialien aus Plastik bzw. Gummi verwendet werden.

Diese Materialien dürfen die Gesundheit der Tiere nicht gefährden, auch wenn sie gefressen werden. Die Materialien müssen erforderlichenfalls ersetzt und aufgefüllt werden und so angebracht sein, dass sie mit dem Maul bewegt und bearbeitet werden können.

Ketten können als zusätzliche Beschäftigung bzw. zur Befestigung der oben genannten Materialien verwendet werden.

Nicht als Beschäftigungsmaterial geeignet sind Materialien oder Gegenstände, die schnell stark verschmutzen wie z. B. am Boden liegende Reifen, Zeitungsschnitzel oder Spielbälle.

2.8.

ERNÄHRUNG

 

Alle Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben. Das Angebot an Tränkevorrichtungen ist an die Gruppengröße anzupassen.

Schweine müssen mindestens ein Mal pro Tag gefüttert werden.

Bei der Fütterung von Schweinen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.

Bei rationierter oder restriktiver Fütterung muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

Bei Vorratsfütterung durch Trockenfutterautomaten muss für je vier Tiere ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Bei Vorratsfütterung durch Feucht- oder Breifutterautomaten muss für je acht Tiere zumindest ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

 

 

 

Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:

 

 

 

Tierkategorie

Gewicht1

Fressplatzbreite

 

Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer

 

 

 

 

bis 15 kg

12,00 cm

 

 

bis 30 kg

18,00 cm

 

 

bis 40 kg

21,00 cm

 

 

bis 50 kg

24,00 cm

 

 

bis 60 kg

27,00 cm

 

 

bis 85 kg

30,00 cm

 

 

bis 110 kg

33,00 cm

 

Jungsauen, Sauen und Eber

 

40,00 cm

 

1 im Durchschnitt der Gruppe

 

 

2.9.

BETREUUNG

 

Bei Gruppenhaltung sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in der Gruppe auf ein Minimum zu beschränken.

In Gruppen gehaltene Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, sowie kranke oder verletzte Schweine dürfen vorübergehend von der Gruppe getrennt werden. Für diesen Fall müssen ausreichend Absonderungsbuchten vorhanden sein, die bei Verwendung als Einzelbucht zumindest so groß sind, dass sich das Schwein ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft.

Im Rahmen der Betreuung sind Maßnahmen zu treffen, um das Risiko für Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu verringern. Hierfür sind bei der Haltung von Schweinen mit kupierten Schwänzen Maßnahmen gemäß Anlage 5 Punkt 2.11. zu ergreifen, mit dem Ziel das Schwanzkupieren zu beenden. Dabei sind die Unterbringung und Bestandsdichte zu berücksichtigen und gegebenenfalls Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen anzupassen.

2.10.

EINGRIFFE

 

Zulässige Eingriffe sind:

 

  1. 1. die Verkleinerung der Eckzähne, wenn der Eingriff nicht routinemäßig, sondern nur zur Vermeidung von weiteren Verletzungen am Gesäuge der Sauen durchgeführt wird und
  1. die Schweine nicht älter als sieben Tage sind,
  2. durch Abschleifen eine glatte und intakte Oberfläche entsteht.

 

  1. 2. das Verkürzen der Eckzähne von Ebern,

 

  1. 3. das Kupieren des Schwanzes, wenn der Eingriff nicht routinemäßig und nur dann durchgeführt wird, wenn er erforderlich ist um weitere Verletzungen an den Ohren oder an den Schwänzen anderer Schweine zu vermeiden. Der Eingriff ist so vorzunehmen, dass
  1. der Eingriff mit einem Gerät durchgeführt wird, welches scharf schneidet und gleichzeitig verödet und
  2. der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird oder
  3. der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird und
  4. höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt wird.

 

  1. 4. Das Kastrieren männlicher Schweine, wenn der Eingriff mit anderen Methode als dem Herausreißen von Gewebe erfolgt und
  1. a) der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird oder
  2. b) der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person unter Betäubung gemäß § 7 Abs. 3 TSchG (Tierarzt oder vom TGD-Tierarzt beigezogene Hilfsperson) mittels einer Inhalationsmethode mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird, oder
  3. c) der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.

 

  1. 5. Ist die Abgabe eines in Österreich zugelassenen Injektions-Arzneimittels, das für die wirksame Betäubung oder Schmerzausschaltung geeignet ist, an den Tierhalter gemäß § 2 Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 259/2010, zulässig und wird dies durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Kundmachung festgelegt, ist das Kastrieren männlicher Schweine abweichend von Z 4 nur zulässig, wenn der Eingriff mit einer anderen Methode als dem Herausreißen von Gewebe erfolgt und
  1. a) der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person nach wirksamer Betäubung oder Schmerzausschaltung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird, oder
  2. b) der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person unter Betäubung gemäß § 7 Abs. 3 TSchG (Tierarzt oder vom TGD-Tierarzt beigezogene Hilfsperson) mittels einer Inhalationsmethode mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird, oder
  3. c) der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.

2.11.

MAẞNAHMEN ZUR REDUKTION DES SCHWANZKUPIERENS UND DEREN DOKUMENTATION

2.11.1.

Verpflichtende Risikoanalyse

 

Bei der Haltung von Schweinen mit kupierten Schwänzen ist durch den Tierhalter eine standardisierte Risikoanalyse (Erhebung und Bewertung) für jede Produktionsart gemäß der Leitlinie „Risikoanalyse und Optimierungsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos von Schwanzbeißen bei Schweinen“ durchzuführen.

2.11.1.1

Leitlinie zur Durchführung der Risikoanalyse

 

Die Leitlinie ist im Abstand von drei Jahren von der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz zu evaluieren und gegebenenfalls, unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, sowie unter Einbeziehung der Veterinärmedizinischen Universität, der Universität für Bodenkultur, der Landwirtschaftskammer Österreich und des Verbands österreichischer Schweinebauern, zu überarbeiten. Die Leitlinie und allfällige Änderungen sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.

2.11.1.2.

Dokumentation im Rahmen der Risikoanalyse

 

Insbesondere sind gesondert für alle Produktionsarten, getrennt nach kupiert und unkupiert, folgende Risikofaktoren zu dokumentieren:

  1. Tierbeobachtung und Maßnahmen
  2. Beschäftigung (Art und Menge des Beschäftigungsmaterials)
  3. Stallklima
  4. Gesundheit
  5. Wettbewerb um Ressourcen (Platzangebot, Haltung)
  6. Fütterung
  7. Struktur und Sauberkeit

2.11.1.3.

Maßnahmen aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse

 

Treten innerhalb von zwölf Monaten im Durchschnitt bei weniger als 2% der zu den Erhebungstagen gehaltenen Tiere Schwanz- und Ohrverletzungen auf, so ist der Halter verpflichtet eine Bucht mit mindestens acht unkupierten Tieren zu halten. Dies hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt, jedenfalls aber vor Abgabe der nächsten Tierhaltererklärung zu erfolgen. Ist es dem Halter nicht möglich bis zum genannten Zeitpunkt eine Bucht mit unkupierten Tieren einzustallen, so hat er das in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang A in Punkt 3. lit. b zu bestätigen. Die Unerlässlichkeit des Schwanzkupierens im Fremdbetrieb ist mit der Tierhaltererklärung des jeweiligen Betriebs nachzuweisen.

Wenn an drei aufeinanderfolgenden Jahren der Anteil der Tiere mit Schwanz- oder Ohrverletzungen bei den Kategorien Saugferkel, Absetzferkel, Jungsauen/Jungeber und Mastschweine in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang A jeweils über 4% gelegen ist, dann hat der Halter nachweislich folgende Maßnahmen zu setzen:

  1. a) Halter, die am Tiergesundheitsdienst (TGD) teilnehmen:
  1. Maßnahmen zur Optimierung gemäß des entsprechenden TGD-Programms
  1. b) Halter, die nicht am TGD teilnehmen:
  1. Maßnahmen zur Optimierung auf Basis des entsprechenden TGD-Programms und
  2. Inanspruchnahme einer zweimaligen Beratung im Kalenderjahr durch einen Fachtierarzt für Schweine bzw. eines für diese Thematik besonders geschulten Tierarztes oder
  3. Inanspruchnahme einer externen sowie dokumentierten Fachberatung zu Stallklima und Fütterun

2.11.2.

Tierhaltererklärung

 

Halter von kupierten Schweinen haben die Ergebnisse der Erhebung von Schwanz- und Ohrverletzungen und die Ergebnisse der Risikoanalyse jährlich in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang A gemeinsam mit den zu treffenden bzw. bereits ergriffenen Optimierungsmaßnahmen zu dokumentieren und zu bestätigen.

Weiters sind darin die Gründe für die nachweisliche Unerlässlichkeit des Kupierens der Schwänze zum Zeitpunkt der Abgabe der Tierhaltererklärung anzuführen.

Halter die ausschließlich unkupierte Tiere halten, haben neben den Dokumentationspflichten gemäß Punkt 5.4. die Ergebnisse der Erhebung von Schwanz- und Ohrverletzungen jährlich in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang B zu dokumentieren und zu bestätigen.

Die Tierhaltererklärung ist bis 31. März des Folgejahres zur Dokumentation des Vorjahres in einem elektronischen System zu erfassen und gilt für ein Jahr.

2.11.3.

TGD-Programm

 

Ein nach § 2a entwickeltes TGD-Programm, das Maßnahmen gemäß Punkt 2.11.1.3. beinhaltet, ist entsprechend der TGD-VO 2009, BGBl. II Nr. 434/2009, nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Veterinärnachrichten anzuwenden.

Unbeschadet allfällig verpflichtend zu setzender Maßnahmen gemäß Punkt 2.11.1.3. kann die Festlegung und Umsetzung von geeigneten Optimierungsmaßnahmen im Rahmen eines TGD-Programmes mit Unterstützung des TGD-Tierarztes erfolgen.

2.12.

WEITERBILDUNGSERFORDERNISSE

 

Alle Halter von Schweinen müssen alle vier Jahre mindestens vier Stunden nachweislich an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der Schweinehaltung und Schweinegesundheit teilnehmen. Weiterbildungsveranstaltungen, die im Rahmen der Teilnahme am Tiergesundheitsdienst gemäß Anhang 4Art. 1 Z 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 absolviert wurden, können angerechnet werden.

 

 

3.

BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SAUEN UND JUNGSAUEN

3.1.

GRUPPENHALTUNG

3.1.1.

Verpflichtende Gruppenhaltung

 

Sauen und Jungsauen sind für einen Zeitraum, der nach dem Decken beginnt und fünf Tage vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten.

Abweichend davon können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen für den genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können.

3.1.2.

Platzbedarf bei Gruppenhaltung

 

Bei Gruppenhaltung muss abhängig von der Gruppengröße eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche in mindestens folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:

 

 

 

 

Mindestfläche
bei Gruppen
bis 5 Tiere

Mindestfläche
bei Gruppen
von 6 bis 39 Tieren

Mindestfläche
bei Gruppen
ab 40 Tieren

 

Jungsauen

1,85 m2/Tier

1,65 m2/Tier

1,50 m2/Tier

 

Sauen

2,50 m2/Tier

2,25 m2/Tier

2,05 m2/Tier

 

 

 

Davon muss zumindest eine Fläche von 0,95 m2 je Jungsau bzw. 1,30 m2 je Sau so ausgeführt sein, dass in keinem Bereich dieser Fläche ein Perforationsanteil von 15% überschritten wird.

3.1.3.

Buchtenform

 

Bei Gruppenhaltung ab sechs Tieren muss jede Seite der Bucht über 2,80 m lang sein.

Bei Gruppenhaltung bis fünf Tieren muss mindestens eine Seite der Bucht über 2,40 m lang sein.

3.2.

EINZELSTANDHALTUNG/EINZELBUCHTENHALTUNG

 

Einzelbuchten für Jungsauen und Sauen, die nicht in Gruppen gehalten werden können, müssen so gestaltet sein, dass sich die Tiere ungehindert umdrehen können.

Für den Zeitraum des Deckens, jedoch höchstens für zehn Tage, dürfen die Sauen in Einzelständen gehalten werden. In diesem Fall hat der Einzelstand eine Mindestbreite von 65 cm und eine Mindestlänge von 190 cm (ab Innenkante Trog) aufzuweisen. Für Jungsauen kann der Einzelstand auf eine Breite von 60 cm und eine Länge von 170 cm verkleinert werden.

3.3.

HALTUNG IN ABFERKELBUCHTEN

3.3.1.

Abferkelsysteme ab 1.1.2013

 

Fünf Tage vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Abferkelns und Säugens können Jungsauen und Sauen von anderen Schweinen abgetrennt in Abferkelbuchten gehalten werden.

Abferkelbuchten müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können und einschließlich der Liegenester für die Ferkel folgende Mindestflächen aufweisen:

 

 

 

Gewicht der Saugferkel1)

Mindestfläche

 

bis 10 kg

4,00 m2/Sau

 

über 10 kg

5,00 m2/Sau

 

1 im Durchschnitt der Gruppe

 

 

 

 

 

Die Böden von Abferkelbuchten müssen mindestens zu einem Drittel geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente im Liegebereich der Sau mit einer Perforation von maximal 5% gelten als geschlossene Bereiche.

Abferkelbuchten, in denen sich Sauen oder Jungsauen frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z. B. Schutzstangen verfügen.

Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen.

3.3.2.

Abferkelsysteme ab 1.1.2033

 

Ab fünf Tagen vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Abferkelns und Säugens können Jungsauen und Sauen von anderen Schweinen abgetrennt in Abferkelbuchten gehalten werden.

Abferkelbuchten müssen so gestaltet sein, dass sich Sauen und Jungsauen frei bewegen können und dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können. Die Abferkelbuchten müssen einschließlich der Liegenester für die Ferkel eine Mindestfläche von 5,50 m2 aufweisen. Davon muss mindestens die Hälfte dem Liegebereich von Sau und Ferkeln zugeordnet sein. Die Mindestbreite der Abferkelbucht muss 160 cm betragen.

Die Böden von Abferkelbuchten müssen mindestens zu einem Drittel geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente im Liegebereich der Sau mit einer Perforation von maximal 5% gelten als geschlossene Bereiche.

Die Sau darf einen Tag vor der Geburt (vor dem errechneten Geburtstermin) bis fünf Tage nach der Geburt (kritische Lebensphase) zum Schutz der Saugferkel vor Erdrücken fixiert werden, wobei die Abferkelstände sowohl in der Quer- als auch in der Längsrichtung auf die Körpergröße der Sauen bzw. Jungsauen einstellbar sein müssen.

Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen.

Abferkelbuchten, in denen sich Sauen oder Jungsauen während der gesamten Zeit frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z. B. Schutzstangen verfügen.

3.4.

ERNÄHRUNG

 

Trockengestellten trächtigen Sauen muss ausreichend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter verabreicht werden.

3.5.

BETREUUNG

 

Trächtige Sauen und Jungsauen müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten müssen die Tiere sorgfältig gereinigt werden. In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln muss den Tieren in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebes nicht technisch unmöglich ist.

 

 

4.

BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SAUGFERKEL

4.1.

LIEGENEST

 

Ein angemessen großer Teil der Bodenfläche ist als Liegenest vorzusehen, so dass sich alle Tiere auch gleichzeitig hinlegen können. Das Liegenest muss eine geschlossene und trockene Oberfläche aufweisen und einen ausreichenden Schutz vor Unterkühlung, z. B. durch Wärmelampen, Bodenheizung, Einstreu oder Abdeckungen, bieten.

4.2.

ABSETZZEITPUNKT

 

Ferkel dürfen erst ab einem Alter von 28 Tagen abgesetzt werden, sofern nicht das Wohlergehen der Sau oder der Ferkel eine früheres Absetzen erfordert.

Die Ferkel dürfen jedoch zur Verringerung der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in spezielle Ställe verbracht werden, die

  1. von den Ställen der Sauen getrennt sind und
  2. leer, gründlich gereinigt und desinfiziert sind.

 

 

5.

BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ABSETZFERKEL, MASTSCHWEINE UND ZUCHTLÄUFER

5.1.

FERKELKÄFIGE

 

Die Haltung von Ferkeln in allseitig umschlossenen, mit Gitterboden versehenen, mehrstöckigen Behältnissen ist verboten.

5.2.

PLATZBEDARF BEI GRUPPENHALTUNG

 

Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer sind in Gruppen zu halten.

 

Dabei muss jedem Tier mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:

 

 

 

Tiergewicht1

Mindestfläche2,3

 

bis 20 kg

0,20 m2/Tier

 

bis 30 kg

0,30 m2/Tier

 

bis 50 kg

0,40 m2/Tier

 

bis 85 kg

0,55 m2/Tier

 

bis 110 kg

0,70 m2/Tier

 

über 110 kg

1,00 m2/Tier

 

1 im Durchschnitt der Gruppe

 

 

2 Buchten ohne durchgehend perforierte Böden müssen jedenfalls eine trockene und ausreichend dimensionierte Liegefläche aufweisen

 

3 Bei hohen Stalltemperaturen, an die die Tiere sich nicht anpassen können, ist diese Besatzdichte zu verringern oder für andere geeignete Abkühlungsmöglichkeiten zu sorgen

5.2a.

GRUPPENHALTUNG NEU

 

Für ab dem 1.1.2023 neu gebaute, umgebaute oder erstmals in Betrieb genommene Gruppenhaltungen von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern gilt:

  1. 1. Die Haltung in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ist verboten.
  2. 2. Die Buchten müssen über einen planbefestigten Liegebereich im Ausmaß von einem Drittel verfügen, der entweder geschlossen und eingestreut ist oder einen maximalen Perforationsanteil von 10% aufweist. In der Ferkelaufzucht können im Liegebereich Kunststoffböden mit einem höheren Perforationsanteil verwendet werden.
  3. 3. In Buchten ohne eingestreuten Liegebereich sind mindestens zwei verschiedene Beschäftigungsmaterialien anzubieten. Ein organisches Beschäftigungsmaterial muss ständig verfügbar sein.
  4. 4. Die Mindestbuchtenfläche hat 10m² für Absetzferkel und 20m² für Mastschweine zu betragen. Unterschreiten Buchten diese Werte, so muss der Liegebereich jedenfalls geschlossen und eingestreut sein und die Mindestfläche je Tier gemäß Ziffer 5 ist bis zu einem Tiergewicht von 110 kg um 10% zu erhöhen.
  5. 5. Jedem Tier muss mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:

Tiergewicht1

Mindestfläche

bis 20 kg

0,25 m2/Tier

bis 30 kg

0,40 m2/Tier

bis 50 kg

0,50 m2/Tier

bis 85 kg

0,65 m2/Tier

bis 110 kg

0,80 m2/Tier

über 110 kg

1,20 m2/Tier

 

1 im Durchschnitt der Gruppe

 

6. Geschlossene Warmställe müssen für die Haltung von Aufzuchtferkeln über Einrichtungen zur Schaffung von Temperarturzonen oder eine geeignete Kühlmöglichkeit und für die Haltung von Mastschweinen über eine geeignete Kühlmöglichkeit verfügen.

5.3. ZUSAMMENSTELLUNG VON GRUPPEN

Die Zusammenstellung einander fremder Tiere zu Gruppen sollte nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und so früh wie möglich erfolgen. Es sind vorbeugende Maßnahmen wie z. B. die Versorgung mit Beschäftigungsmaterial oder die Schaffung ausreichender Ausweichmöglichkeiten für die Tiere zu treffen. Bei Anzeichen von schweren Kämpfen nach einer Umgruppierung sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beruhigung der Tiere zu treffen (z. B. durch Versorgung mit zusätzlichem Beschäftigungsmaterial, Trennung besonders aggressiver oder gefährdeter Tiere von der Gruppe).

5.4. DOKUMENTATION

In Haltungsanlagen mit mehr als 200 Mastplätzen sind die Haltungsbedingungen der Schweine mindestens zweimal im Jahr durch einen Tierarzt beurteilen zu lassen und diese Beurteilungen (zB Betriebserhebungen im Rahmen des TGD) sind zu dokumentieren.

Folgende Parameter sind jedenfalls zu überprüfen: Beschäftigungsmaterial, Stallklima, Tiergesundheit insbesondere Verletzungen, Fütterung, Struktur und Sauberkeit der Bucht, Wettbewerb um Ressourcen (Platzangebot, Haltung).

Bei der Haltung von ausschließlich unkupierten Schweinen sind im Betrieb zu folgenden Parametern Erhebungen durchzuführen und zu dokumentieren:

  1. Art und Menge des angebotenen Beschäftigungsmaterials
  2. Platzangebot
  3. Art und Umfang des Auftretens für das Tierwohl relevanten Ereignissen, wie zB über das übliche Ausmaß hinausgehende Verletzungen durch Kämpfe
  4. Art und Umfang des Auftretens von Schwanz- und Ohrverletzungen, wobei die Dokumentation entsprechend Punkt 2.11.2. in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang B vorzunehmen ist.

6. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EBER

Eberbuchten müssen so gestaltet sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Es muss eine geschlossene, weiche Liegefläche vorhanden sein.

Einem ausgewachsenen Eber müssen

  1. mindestens 6,00 m2 uneingeschränkt nutzbare Fläche zur Verfügung stehen oder
  2. mindestens 10,00 m2 uneingeschränkt nutzbare Fläche ohne Hindernisse zur Verfügung stehen, wenn die Bucht auch zum Decken verwendet wird.

7. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MINIATURSCHWEINE

Die Haltung von Miniaturschweinen muss mit Ausnahme extremer Witterungsverhältnisse in Ställen mit einem ständigen Zugang zu einem Auslauf erfolgen. Die Mindeststallfläche beträgt 2,00 m2/Tier, die Mindestauslauffläche 10,00 m2/Tier.

Die Haltung hat in Gruppen von mindestens zwei Tieren zu erfolgen.

Den Tieren muss ein trockener und eingestreuter Liegebereich zur Verfügung stehen.

Im Auslauf sind ein befestigter Futterplatz und eine Suhle vorzusehen.

8. ÜBERWACHUNG UND FOLGEMASSNAHMEN IM SCHLACHTHOF FÜR SCHWEINE

Werden nach Abschluss des Projekts gemäß § 2 Abs. 5 im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Ergebnisse festgestellt, die auf schlechte Haltungsbedingungen schließen lassen, so werden diese dem Eigentümer oder Halter der Tiere zur Durchführung der Risikoanalyse mitgeteilt und der Behörde als Grundlage der risikobasierten Kontrolle gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung, BGBl II Nr. 2004/492 zur Verfügung gestellt.

9. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Die Bestimmungen der Punkte 3.1.1., 3.2. und 3.3.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2012 gelten ab 1.1.2013 für alle neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie für solche bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen, bei denen die Anforderungen ohne bauliche Maßnahmen erfüllt werden können. Ab 1.1.2033 gelten die Bestimmungen der Punkte 3.1.1.und 3.2. in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2012 für alle Betriebe.

Mit Ablauf des 31.12.2032 treten die Bestimmungen des Punktes 3.3.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2012 außer Kraft.

Die Bestimmungen des Punktes 3.3.2. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 gelten ab 1.1.2023 für alle neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen.

Ab 1.1.2033 gelten die Bestimmungen des Punktes 3.3.2. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungsbetriebe.

Die Bestimmungen des Punktes 5.2a. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 gelten ab 1.1.2023 für alle neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen.

Für Anlagen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022, bestehen, gelten die Bestimmungen des Punktes 5.2. weiter.

Schlagworte

Zuchtzweck, Kunststoffrost, Feuchtfutterautomat, BGBl. Nr. 194/1994, Ektoparasit

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40246553

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