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§ 2a 1. Tierhaltungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Höhere Anforderungen im Rahmen eines Programmes

§ 2a

(1) Sind bestimmte Anforderungen an die Haltung oder Dokumentation nur im Rahmen eines Programmes im Sinne der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009), BGBl. II Nr. 434/2009, vorgesehen, so ist dieses Programm von einem Programmausschuss, der vom TGD-Beirat (Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ gemäß § 7 Abs. 3 Tierarzneimittelkontrollgesetz – TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002) für das jeweilige Programm zu installieren ist, zu begleiten und im Hinblick auf die Optimierung der Tierschutzbestimmungen zu evaluieren. § 15 Abs. 2 erster Satz TGD-VO 2009 gilt mit der Maßgabe, dass Teilnehmer an solchen Programmen jedenfalls auch der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben sind.

(2) In den Programmausschuss gemäß Abs. 1 müssen neben den Mitgliedern des TGD-Beirates Vertreterinnen bzw. Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, von Tierschutzorganisationen, Umweltschutzorganisationen sowie von Verbraucherschutzorganisationen eingebunden werden.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Programmausschuss ist ehrenamtlich. Den Vorsitz im Programmausschuss führt der Vorsitzende des TGD-Beirates. Der Programmausschuss hat mindestens einmal pro Jahr zu tagen und kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.

(4) Von jedem mit der Programmabwicklung betrauten Tiergesundheitsdienst ist dem Programmausschuss jährlich eine eingehende Darstellung der Entwicklungen vorzulegen. Alle drei Jahre hat der jeweils mit der Programmabwicklung betraute Tiergesundheitsdienst dem Ausschuss einen schriftlichen Evaluierungsbericht vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40193748

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