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BGBl II 434/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

434. Verordnung: Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 - TGD-VO 2009

434. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 - TGD-VO 2009)

Auf Grund des § 7 Abs. 2 bis 3 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002 zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelkontrollgesetzes sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierärzte und Landwirte.

(2) Ein Tiergesundheitsdienst (TGD) im Sinne dieser Verordnung ist eine auf Dauer angelegte Einrichtung, mit dem Ziel der Beratung landwirtschaftlicher Tierhalter und der Betreuung von Tierbeständen zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung, in der Tierärzte und tierhaltende Landwirte vertreten sind. Die Teilnehmer dieser Einrichtung sind vertraglich oder auf Grund bestehender landesgesetzlicher Vorschriften verpflichtet, die Bestimmungen dieser Organisation einzuhalten. Die Zusammenarbeit im Tiergesundheitsdienst hat nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, um durch systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere zu erhalten und dadurch die Sicherheit, die einwandfreie Beschaffenheit sowie eine hohe Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes zu gewährleisten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. Behandlungsregister: Teil des Bestandsregisters zur Dokumentation der Behandlung von Tieren gemäß § 12 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006 in der geltenden Fassung;
  2. 2. TGD-Betreuungsvertrag: Betreuungsvertrag zwischen TGD-Tierhalter und TGD-Betreuungstierarzt, der von der TGD Geschäftsstelle für gültig erklärt wurde;
  3. 3. TGD-Teilnahmevertrag: Teilnahmevertrag zwischen Tierhalter bzw. Tierarzt und Tiergesundheitsdienst, der mit Eintragung des Teilnahmebeginns durch die TGD-Geschäftsstelle gültig wird;
  4. 4. TGD-Arzneimittelanwender: Person, die die für die Arzneimittelanwendung erforderliche Ausbildung gemäß der gegenständlichen Verordnung besitzt und entweder
    1. a) der TGD-Tierhalter (natürliche Person) ist oder
    2. b) eine von diesem für den gegenständlichen TGD-Betrieb schriftlich benannte Betreuungsperson im Sinne des § 14 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2008, ist, die
      1. ba) ein im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder
      2. bb) ein in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger

ist;

  1. 5. TGD-Betreuungstierarzt: in Österreich freiberuflich tätiger TGD-Tierarzt mit Zugang zur Hausapotheke, der mit einem TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hat;
  2. 6. TGD-Betrieb: durch eine Betriebsnummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems nach dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994) gekennzeichneter Tierhaltungsbetrieb, in dem Tiere gehalten werden, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung im oder am Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind und dessen TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag für diesen Betrieb abgeschlossen hat;
  3. 7. TGD-Teilnehmer: TGD-Tierhalter und TGD-Tierärzte;
  4. 8. TGD-Tierarzt: in Österreich berufsberechtigter Tierarzt, der Teilnehmer im TGD ist;
  5. 9. TGD-Tierhalter: Natürliche oder juristische Person, die Betriebsinhaber (=Bewirtschafter) eines TGD-Betriebes ist und Teilnehmer im TGD ist;
  6. 10. Tierbestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben TGD-Betrieb in einer epidemiologischen Einheit gehalten werden.

2. Abschnitt

Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten

Anerkennung von Tiergesundheitsdiensten

§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG stattzugeben, wenn:

  1. 1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie die Erfüllung der Aufgaben gemäß Anhang 1 Z 9 und im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes gemäß Anhang 2 Z 13 gegeben sind und
  2. 2. die Organisation den Vorgaben des Anhangs 1 Z 1 bis 7 beziehungsweise des Anhangs 2 Z 1 bis 11 entspricht und
  3. 3. sichergestellt ist, dass die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst allen Tierärzten und Landwirten, die sich verpflichten die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, offen steht und
  4. 4. hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen sichergestellt ist, dass folgende Aufgaben erfüllt werden können:
    1. a) Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme;
    2. b) Registrierung der teilnehmenden Tierhalter und Tierärzte;
    3. c) Registrierung der TGD-Betriebe, der TGD-Arzneimittelanwender, der TGD-Betreuungstierärzte, deren Vertreter sowie im Auftrag der TGD-Betreuungstierärzte tätigen TGD-Tierärzte;
    4. d) Übermittlung jener Daten, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung betreffen, an den Landeshauptmann;
    5. e) Vorgabe von Korrektur- und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch TGD-Teilnehmer;
    6. f) zentrale Verrechnung der Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 Z 7, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen;
    7. g) jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen.

Vom Erfordernis der Z 2 ist der durch Landesgesetz eingerichtete Tiergesundheitsdienst Vorarlberg ausgenommen, die für diesen bestehenden landesgesetzlichen Regelungen gelten in diesen Punkten als gleichwertig.

(2) Die Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG ist dem Bundesminister für Gesundheit unter Übermittlung von Kopien des Anerkennungsbescheides und der Entscheidungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen.

(3) Im Anerkennungsbescheid ist zumindest Folgendes festzulegen:

  1. 1. der Tätigkeitsbereich des Tiergesundheitsdienstes, insbesondere die erfassten Tierarten sowie eine Umschreibung der in Aussicht genommenen Tätigkeiten;
  2. 2. die Verpflichtung, die Anforderungen an die beteiligten Tierärzte und Tierhalter, entsprechend dieser Verordnung sicherzustellen und zu kontrollieren;
  3. 3. die Verpflichtung zur Führung eines aktuellen Verzeichnisses aller in Abs. 1 Z 4 lit. b und c genannten Personen und Betriebe;
  4. 4. die Anforderungen hinsichtlich der beteiligten Personen und deren Eignung sowie Anforderungen an die Räumlichkeiten, Geräte und sonstigen Sachmittel;
  5. 5. die internen Kontrollen, die im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes durchzuführen sind, insbesondere hinsichtlich Tierarzneimittelanwendung und Hygiene, weiters die Pflicht zur Einhaltung der Gebührenvereinbarung gemäß Anhang 1 Z 9 lit. e.

(4) Der Landeshauptmann kann im Anerkennungsbescheid weitere Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen, gemäß den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechend dem Stand der Wissenschaft, der Tiermedizin und des Tierschutzes festlegen.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung hat der Landeshauptmann die Anerkennung durch Bescheid zu entziehen.

Geschäftsordnung und Betrieb von Tiergesundheitsdiensten

§ 4. (1) Der Tiergesundheitsdienst hat eine vom Landeshauptmann zu genehmigende Geschäftsordnung zu erstellen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie die Erfüllung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung gewährleistet.

(2) Der Tiergesundheitsdienst muss so betrieben werden, dass er in veterinär-, sanitäts- und lebensmittelpolizeilicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken gibt.

Geschäftsstelle

§ 5. Zur Sicherstellung der Funktion und zur Organisation der Aufgaben des Tiergesundheitsdienstes ist in jedem Tiergesundheitsdienst eine Geschäftsstelle als Verwaltungszentrum einzurichten.

Teilnahme am Tiergesundheitsdienst

§ 6. (1) Jedem nach Tierärztegesetz zur freien Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierarzt und jedem tierhaltenden Landwirt, dessen Betrieb im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes liegt, steht die Teilnahme an Tiergesundheitsdiensten offen.

(2) Die Teilnahme am jeweiligen Tiergesundheitsdienst erfolgt durch schriftlichen Teilnahmevertrag zwischen dem tierhaltenden Landwirt oder zur freien Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierarzt und dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst.

(3) Innerhalb des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes können TGD-Tierärzte mit Zugang zur Hausapotheke mit einem TGD-Tierhalter einen TGD-Betreuungsvertrag abschließen. Der TGD-Tierarzt wird damit zum TGD-Betreuungstierarzt des entsprechenden Betriebes.

(4) TGD-Tierhalter dürfen pro TGD-Betrieb nur mit einem TGD-Tierarzt je Tierart einen Betreuungsvertrag abschließen.

(5) Alle Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Verträge

§ 7. (1) Für jeden TGD-Betrieb ist mit dem TGD-Tierhalter ein Teilnahmevertrag abzuschließen. Dieser ist vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Er hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. Name des Tiergesundheitsdienstes,
  2. 2. Name, Adresse und Kontaktdaten des TGD-Tierhalters (Telefon, Telefax, e-mail-Adresse),
  3. 3. Name und Adresse des Betriebes (wenn nicht mit Tierhalter ident),
  4. 4. die Betriebsnummer (LFBIS-Nummer des Betriebes),
  5. 5. Zahlungsmodalitäten für Beiträge,
  6. 6. Verpflichtungserklärung,
  7. 7. Kündigungsklausel und
  8. 8. Teilnahmebeginn.

Im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes (GGD) tritt an die Stelle des Teilnahmevertrages die Beitrittserklärung.

(2) Der Teilnahmevertrag zwischen dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst und dem Tierarzt hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. Name des Tiergesundheitsdienstes,
  2. 2. Name des Tierarztes,
  3. 3. Nummer des Tierärzteausweises,
  4. 4. Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Telefax, e-mail-Adresse) des Berufssitzes/der Praxis des Tierarztes,
  5. 5. Angaben über Hausapotheke, Teilnahme an einer Tierärztegesellschaft, Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis,
  6. 6. Zahlungsmodalitäten für Beiträge,
  7. 7. Verpflichtungserklärung,
  8. 8. Kündigungsklausel und
  9. 9. Teilnahmebeginn.

Im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes (GGD) tritt an die Stelle des Teilnahmevertrages die Beitrittserklärung.

(3) Der Betreuungsvertrag gemäß § 6 Abs. 3 zwischen dem TGD-Tierhalter und dem TGD-Tierarzt hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. Name des Tiergesundheitsdienstes,
  2. 2. Name, Adresse und LFBIS-Nummer des TGD-Tierhalters;
  3. 3. Name und Adresse des TGD-Betreuungstierarztes,
  4. 4. Art der zu betreuenden Tiere,
  5. 5. Modalitäten der Abrechnung,
  6. 6. Kündigungsklausel,
  7. 7. Gültigkeitsklausel und
  8. 8. Verpflichtung der Vertragspartner die Bestimmungen der Tiergesundheitsdienstverordnung einzuhalten.

Der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes ist eine Kopie des Betreuungsvertrages zu übermitteln. Die Kündigungsfrist des Betreuungsvertrages beträgt zwei Monate. Eine einvernehmliche Lösung des Betreuungsverhältnisses ist jederzeit möglich. Jede Lösung des Betreuungsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen.

(4) Die Vertragsformulare sind vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Werden vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ für die bundeseinheitliche Gestaltung der Verträge gemäß Abs. 1, 2 und 3 Empfehlungen abgegeben, so können diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden. Wird vom Bundesminister für Gesundheit ein Formular, das vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ empfohlen wurde, kundgemacht, so ist dieses zu verwenden oder ein inhaltlich entsprechendes Formblatt des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes.

(5) Die Lösung von Vertragsverhältnissen sowie Änderungen von Verträgen oder Vertragsbestandteilen sind von den Vertragspartnern der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Weiters sind alle Änderungen im Bereich des jeweiligen TGD-Teilnehmers, die Rückwirkungen auf Verträge haben, den jeweiligen Vertragspartnern und der Geschäftsstelle unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

3. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Teilnehmer

TGD-Tierärzte

§ 8. (1) Alle TGD-Tierärzte haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die tierärztliche Praxis ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Tierarztes zu führen, insbesondere ist die Akut- und Notversorgung des betreuten Tierbestandes zu gewährleisten.
  2. 2. Sie haben die erforderlichen Behandlungen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung der Minimierung des Arzneimitteleinsatzes sowie auf die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahmen sicherzustellen.
  3. 3. Sie haben bei Betriebsbesuchen die vom Tierhalter zur Verfügung zu stellende saubere Schutzkleidung zu verwenden.
  4. 4. Sie sind verpflichtet sich entsprechend der Vorgaben des § 10 weiterzubilden.
  5. 5. Sie haben bei Tätigkeiten im Auftrag oder in Vertretung eines TGD-Betreuungstierarztes die diesen treffenden Verpflichtungen dieser Verordnung einzuhalten.

(2) Die Tätigkeit als TGD-Betreuungstierarzt hat vornehmlich im Umkreis seines Praxissitzes zu erfolgen. Wenn eine die Landesgrenzen überschreitende Tätigkeit als TGD-Betreuungstierarzt beabsichtigt ist und wenn vor Beginn der grenzüberschreitenden Tätigkeit am beabsichtigten Tätigkeitsort schon ein diesbezüglicher TGD besteht, so bedarf es der wechselweisen schriftlichen Mitteilung an die betreffenden Tiergesundheitsdienste über die Anzahl der bestehenden Betreuungsverträge. Die betreffenden TGD-Tierärzte müssen Teilnehmer im jeweiligen TGD sein.

(3) TGD-Betreuungstierärzte können TGD-Tierärzte für die Erfüllung ihrer Aufgaben heranziehen, die dann in ihrem Auftrag arbeiten. In diesem Fall ist der TGD-Betreuungstierarzt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. TGD-Tierärzte, die im Auftrag eines TGD-Betreuungstierarztes tätig werden, sind von diesem der TGD-Geschäftsstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Eintragung in ein geeignetes elektronisches System ersetzt diese Benachrichtigung.

(4) Die Vertretung eines TGD-Betreuungstierarztes darf nur durch andere TGD-Tierärzte mit Zugang zur Hausapotheke erfolgen. Für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist der Vertreter selbst verantwortlich. Die Vertreter müssen vom TGD-Betreuungstierarzt dem TGD-Tierhalter und der Geschäftsstelle schriftlich genannt werden. Eine Eintragung in ein geeignetes elektronisches System ersetzt diese Benachrichtigung.

(5) TGD-Betreuungstierärzte haben folgende Vorgaben zu erfüllen beziehungsweise nachstehende Bestimmungen einzuhalten:

  1. 1. Sie sind verpflichtet, Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 durchzuführen und zu dokumentieren; für die Terminfestlegung ist der TGD-Betreuungstierarzt verantwortlich, der den TGD-Tierhalter davon nachweislich rechtzeitig in Kenntnis zu setzen hat.
  2. 2. Sie sind verpflichtet, den TGD-Tierhalter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung von bei der Betriebserhebung festgestellten Mängeln aufzufordern.
  3. 3. Sie dürfen die TGD-Arzneimittelanwender des zugehörigen TGD-Betriebes in Hilfeleistungen, die über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten hinausgehen, sowie in die Anwendung von Tierarzneimitteln bei jenen landwirtschaftlichen Nutztieren, die vom Betreuungsvertrag erfasst sind, einbinden, wobei dies nach genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung zu erfolgen hat.
  4. 4. Sie dürfen auch Arzneimittel, deren Abgabe auf Grund der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 TAKG im Rahmen des TGD erlaubt ist, an TGD-Arzneimittelanwender abgeben.
  5. 5. Sie sind verpflichtet, die Programmanweisungen bei Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen im Rahmen des TGD einzuhalten.
  6. 6. Sie haben
    1. a) die ihnen gemäß § 9 Abs. 3 Z 9 zurückgegebenen, nicht benötigten oder abgelaufenen Tierarzneimittel sowie Tierarzneimittelreste (das sind angebrochene Arzneimittel, deren Wirksamkeit nach Herstellerangaben nicht mehr gewährleistet ist) spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung zu übernehmen oder deren vorschriftsmäßige Entsorgung zu veranlassen, und
    2. b) bei zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln - mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 13 Abs. 1 - spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung die gemäß § 9 Abs. 3 Z 9 vorgelegten Leergebinde solcher Tierarzneimittel zu kontrollieren.
  7. 7. Die von ihnen ausgestellten Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbelege haben inhaltlich den Vorgaben, welche in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden, zu entsprechen.
  8. 8. Sie haben die Dokumentation gemäß Z 1 sowie andere auf Grund dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und Verträge mindestens fünf Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen geordnet und leicht überprüfbar zur Einsicht vorzulegen.
  9. 9. Sie haben Verstöße gegen die gemäß § 7 Abs. 1 und 2 TAKG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß § 222 des Strafgesetzbuches begründen, unverzüglich der Geschäftsstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
  10. 10. Sie haben augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Z 9 fallen und zu einer schweren Beeinträchtigung der Tiergesundheit führen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen und gemeinsam mit dem TGD-Tierhalter für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen.

TGD-Tierhalter

§ 9. (1) TGD-Tierhalter haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Sie dürfen neben der Teilnahme am TGD keine weiteren ständigen Betreuungsverhältnisse im Sinne des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, für Tiere der vom Tiergesundheitsdienst erfassten Arten eingehen.
  2. 2. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Weiterbildungserfordernisse gemäß § 10 erfüllt werden.
  3. 3. Die Tierhaltung sowie die Herstellung und Lagerung von betriebseigenen Futtermitteln hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes zu erfolgen.
  4. 4. Das Bestandsregister einschließlich des Behandlungsregisters ist in geordneter und leicht überprüfbarer Form (Dokumentation der TAM-Abgabe, TAM-Anwendung und Rückgabe) zu führen und am Betrieb mindestens fünf Jahre lang - auch nach dem Ausscheiden aus dem TGD - aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  5. 5. Alle im Betrieb beziehungsweise im Unternehmen gehaltenen Tiere sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen. Im Krankheitsfall muss die organisatorische Möglichkeit gegeben sein, Tiere in Gruppen oder einzeln abgesondert zu halten. Eine Identifizierung der behandelten Einzeltiere muss möglich sein. Diese Identifizierung ist an Hand eines Aufstallungsplanes, in dem sämtliche Buchten beziehungsweise Boxen angeführt sind sowie durch eine Gruppenzuordnung der Einzeltiere zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen sind dem Bestandsregister beizulegen.
  6. 6. Der Tierhalter hat in seinem Betrieb eine rückverfolgbare Dokumentation des Viehverkehrs zu gewährleisten.
  7. 7. Der TGD-Tierhalter hat ordnungsgemäße Schutzkleidung für den Tierarzt und dessen Hilfspersonen zur Verfügung zu stellen.
  8. 8. Der Tierhalter hat bei Untersuchungen und Behandlungen die nötige Hilfe, insbesondere die notwendige Fixierung der Tiere zu gewährleisten.
  9. 9. Der TGD-Tierhalter hat die ihn treffenden Bestimmungen über den TGD-Betreuungstierarzt auch auf TGD-Tierärzte, die im Auftrag oder in Vertretung des TGD-Betreuungstierarztes tätig sind, anzuwenden.
  10. 10. Sie haben neben den in Z 4 genannten Dokumentationen alle auf Grund dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und Verträge mindestens fünf Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen geordnet und leicht überprüfbar zur Einsicht vorzulegen.

(2) Bei Zusammenarbeit mit dem TGD-Betreuungstierarzt hat der TGD-Tierhalter folgende Bestimmungen einzuhalten:

  1. 1. TGD-Tierhalter, die für mehrere Tierarten Betreuungsverhältnisse eingehen, haben die Aufzeichnungen nach Tierarten getrennt im Bestandsregister einschließlich Behandlungsregister zu führen.
  2. 2. Wird ein weiterer Tierarzt beigezogen, so hat der TGD-Tierhalter dies dem TGD-Betreuungstierarzt unaufgefordert mitzuteilen. Sämtliche gesetzte Maßnahmen sind im Behandlungregister zu dokumentieren.
  3. 3. Die jährlich durchzuführenden Betriebserhebungen müssen ermöglicht werden und es bedarf der Mitwirkung im Rahmen der Teilnahmepflichten zum TGD. Die Dokumentation der Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 sowie die Aufzeichnungen im Bestandsregister sind ordnungsgemäß durchzuführen und bei jeder Betriebserhebung dem TGD-Betreuungstierarzt auszuhändigen bzw. zur Verfügung zu stellen.
  4. 4. Weitere Aufzeichnungen über Produktionsdaten, die für die Beurteilung der Tiergesundheit relevant sind, sind dem TGD-Betreuungstierarzt zur Verfügung zu stellen.
  5. 5. Bei tiergesundheitlichen Problemen ist eine zeitgerechte Meldung an den TGD-Betreuungstierarzt durchzuführen. Besteht der Verdacht, dass eine Seuche im Sinne des Tierseuchengesetzes vorliegt, so ist umgehend eine Meldung an die Behörde gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
  6. 6. Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres (bei Geflügel, bei Tieren der Aquakultur oder bei Ferkel eine erhöhte Sterblichkeitsrate, die über dem für den betreffenden Betrieb unter den vorherrschenden Bedingungen normalem Niveau liegt) - unbeschadet sonstiger bestehender Anzeigepflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen - hat der TGD-Tierhalter unverzüglich den TGD-Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen.
  7. 7. Notwendiges Untersuchungsmaterial für die Diagnostik ist vom Tierhalter bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
  8. 8. Anweisungen des TGD-Betreuungstierarztes zur Beseitigung von festgestellten Mängeln sind einzuhalten.

(3) Bei Einbindung von TGD-Tierhaltern in die Anwendung von Arzneimitteln gemäß des 4. Abschnittes dieser Verordnung bestehen für diese, unbeschadet weiterer Regelungen dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften, folgende Pflichten:

  1. 1. Sie haben vor Einbindung in die Arzneimittelanwendung die Ausbildung gemäß § 10 zu absolvieren oder dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihnen benannter TGD-Arzneimittelanwender diese Ausbildung absolviert hat.
  2. 2. Sie haben bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln im Betrieb die zusätzlichen Ausbildungserfordernisse gemäß § 16 zu absolvieren oder dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihnen benannter TGD-Arzneimittelanwender diese Ausbildung absolviert hat.
  3. 3. Sie haben den TGD-Arzneimittelanwender in Abstimmung mit dem TGD-Betreuungstierarzt festzulegen und durch Angabe des Namens (Vor- und Zuname), Geburtsdatums und allenfalls Hinweis auf das Dienstverhältnis/Vertragsverhältnisses im Rahmen der Betriebserhebung am Betriebserhebungsdeckblatt oder bei kurzfristigen Änderungen mittels eines in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Formulars an die TGD-Geschäftsstelle bekanntzugeben.
  4. 4. Sie haben für die Tätigkeit der TGD-Arzneimittelanwender in ihrem Betrieb die Verantwortung zu übernehmen.
  5. 5. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass der TGD-Arzneimittelanwender die zur Anwendung im Rahmen des TGD verschriebenen Arzneimittel nur vom TGD-Betreuungstierarzt oder auf dessen Verschreibung über eine öffentliche Apotheke und bei Fütterungsarzneimitteln gemäß § 6 Abs. 4 TAKG auch vom Hersteller bezieht. Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist vom TGD-Tierhalter gemäß Abs. 1 Z 4 aufzubewahren. Der TGD-Arzneimittelanwender hat bei Übernahme des Arzneimittels zu prüfen, ob der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg leserlich ausgefüllt ist.
  6. 6. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die dem TGD-Arzneimittelanwender vom TGD-Betreuungstierarzt überlassenen Tierarzneimittel nach Anweisung des Tierarztes getrennt von Lebens- und Futtermitteln sowie erforderlichenfalls ausreichend gekühlt, jedenfalls aber für Unbefugte unerreichbar gelagert werden.
  7. 7. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die dem TGD-Arzneimittelanwender vom TGD-Betreuungstierarzt überlassenen Tierarzneimittel nur gemäß den Anleitungen des Tierarztes am zugehörigen Betrieb angewendet und diese Anwendung schriftlich im Behandlungsregister dokumentiert wird.
  8. 8. Sie haben die sonstigen Hilfeleistungen, in die sie im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 eingebunden sind, nur gemäß den Anleitungen des TGD-Betreuungstierarztes zu erbringen.
  9. 9. Sie haben dem TGD-Betreuungstierarzt
    1. a) nicht benötigte oder abgelaufene Tierarzneimittel sowie Tierarzneimittelreste (das sind angebrochene Arzneimittel, deren Wirksamkeit nach Herstellerangaben nicht mehr gewährleistet ist) spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung zurückzugeben sowie
    2. b) bei zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln - mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 13 Abs. 1 - spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung die Leergebinde solcher Tierarzneimittel nachweislich vorzulegen.
  10. 10. Sie haben vor Beginn der Herstellung von Fütterungsarzneimittel im Sinne des § 6 Abs. 6 zweiter Satz TAKG die geplante Tätigkeit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Dieser Meldung ist die Bestätigung über die Absolvierung der Ausbildung zum TGD-Arzneimittelanwender für den gegenständlichen TGD-Betrieb gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 1 anzuschließen. Der TGD-Beirat kann nähere Details zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festlegen.

Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer

§ 10. (1) Die TGD-Tierärzte haben sich regelmäßig einer ausreichenden fachspezifischen Weiterbildung gemäß Anhang 4 Art. 2 zu unterziehen und die Absolvierung der Österreichischen Tierärztekammer zu melden.

(2) Die fachspezifische Weiterbildung der Tierärzte ist von der Österreichischen Tierärztekammer gemäß Bildungsordnung der Tierärztekammer unentgeltlich zu bewerten, anzuerkennen und die Absolvierung ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist den Tiergesundheitsdiensten unentgeltlich einmal jährlich am Ende des Kalenderjahres in elektronischer Form unaufgefordert zu übermitteln. Die Erfüllung der Weiterbildungserfordernisse bei den TGD-Tierärzten ist von der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes zu überprüfen.

(3) TGD-Tierhalter oder im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger, welcher in jedem Fall auch die Bestimmungen für Betreuungspersonen im Sinne des § 14 TSchG erfüllen, müssen nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 2 teilnehmen.

(4) TGD Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass TGD-Arzneimittelanwender vor Beginn der erstmaligen Anwendung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffen) im zugehörigen Betrieb, die theoretische und praktische Ausbildung nach den Bestimmungen des Anhangs 4 Art. 1 Z 1 nachweislich absolvieren.

(5) Die Erfüllung der Aus- und Weiterbildungserfordernisse der TGD-Tierhalter und der TGD-Arzneimittelanwender ist vom jeweiligen TGD-Betreuungstierarzt - jedenfalls im Rahmen der Betriebserhebung - zu überprüfen. Die Geschäftsstelle hat den Betreuungstierarzt dabei zu unterstützen. Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung der Ausbildung der TGD-Arzneimittelanwender und die Weiterbildungen am TGD-Betrieb am Betriebserhebungsdeckblatt dokumentiert werden.

(6) Dem TGD-Betreuungstierarzt sowie den Kontrollorganen sind auf Verlangen die jeweils erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Erfüllung des Anhang 4 Art. 1 angeführten Voraussetzungen vorzulegen.

Durchführung der Aus- und Weiterbildung

§ 11. (1) Die Durchführung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen kann durch die Veterinärmedizinische Universität Wien, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI), die ARGE Huhn & Co, die VETAK Akademie der Österreichischen Tierärztekammer, eine vergleichbare Organisation der Erwachsenenbildung oder eine andere Organisation, die in Absprache mit den TGD-Geschäftsstellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, erfolgen. Der Tiergesundheitsdienst kann dabei auch eigene personelle und sachliche Möglichkeiten nützen und andere TGD heranziehen.

(2) Für den Inhalt der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie das Stundenausmaß gelten die Bestimmungen des Anhang 4. Bei der Festlegung des Inhalts von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen des TAKG, die Bestimmungen dieser Verordnung sowie andere, die Tierhaltung und Tiergesundheit betreffende Vorschriften berücksichtigt werden.

4. Abschnitt

TGD-Arzneimittelanwendung

Grundsätze der Abgabe von Tierarzneimitteln

§ 12. (1) Die Abgabe von Tierarzneimitteln ist nach Maßgabe der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 266/2006 idgF im Rahmen des TGD in folgenden Fällen möglich:

  1. 1. im Rahmen eines Krankheitsfalles zur Behandlung oder Weiterführung der Therapie (Nachbehandlung),
  2. 2. als medizinische Vorbeugemaßnahme gegen Erkrankungen von Tieren (Prophylaxe),
  3. 3. im Rahmen eines Krankheitsfalles zur Behandlung weiterer vorher unauffälliger Tiere innerhalb derselben epidemiologischen Einheit, bei denen das Auftreten gleichartiger klinischer Erscheinungen zu erwarten ist (Metaphylaxe).

Erscheint der Einsatz von Tierarzneimitteln notwendig, hat der TGD-Betreuungstierarzt jedenfalls vor dem Einsatz den Betrieb zu besuchen, die Diagnose zu stellen und gegebenenfalls entsprechend abzusichern, die Therapie sowie erforderlichenfalls Maßnahmen der Prophylaxe oder Metaphylaxe festzulegen.

(2) TGD-Betreuungstierärzte dürfen Tierarzneimittel im Rahmen der Einbindung nach § 8 Abs. 5 Z 3 überlassen. Voraussetzung ist die Absolvierung der Ausbildung gemäß § 10 Abs. 4 durch den TGD-Arzneimittelanwender. Die Verantwortung für die Abgabe eines Arzneimittels trifft den im Abgabeschein genannten TGD-Tierarzt.

(3) Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres (bei Geflügel, Tieren der Aquakultur oder Ferkel eine erhöhte Sterblichkeitsrate, die über dem für den betreffenden Betrieb unter den vorherrschenden Bedingungen normalem Niveau liegt) - unbeschadet sonstiger bestehender Anzeigepflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen - hat der TGD-Tierhalter unverzüglich den TGD-Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen.

(4) Nach Abschluss jeder Behandlung, spätestens jedoch nach vier Wochen, ist die Arzneimittelanwendung gemäß § 9 Abs. 3 Z 7 sowie der Therapieerfolg vom TGD-Betreuungstierarzt zu kontrollieren. Wurde nur ein einziges Tier im Bestand behandelt, so hat die Kontrolle von Arzneimittelanwendung und Therapieerfolg im Rahmen der nächsten tierärztlichen Visite nach Abschluss der Behandlung durch den TGD-Betreuungstierarzt zu erfolgen.

(5) Dem TGD-Tierhalter oder TGD-Arzneimittelanwender dürfen Tierarzneimittel zur Weiterführung der Therapie (Nachbehandlung) höchstens in einer für den Therapieerfolg erforderlichen Menge und höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem voraussichtlichen Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht.

(6) Bei pour-on-Präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn dadurch der Monatsbedarf überschritten wird.

(7) Die Abgabe, Anwendung und Rückgabe der Tierarzneimittel ist gemäß Anhang 5 zu dokumentieren.

Sonderbestimmungen im Rahmen der Prophylaxe

§ 13. (1) In der Prophylaxe zur Anwendung kommende Tierarzneimittel, welche als Wirkstoffe ausschließlich Vitamine, Mengen- oder Spurenelemente enthalten, sowie reine Eiseninjektionspräparate, sind "Managementpräparate" und dürfen vom TGD-Betreuungstierarzt dem TGD-Tierhalter oder TGD-Arzneimittelanwender höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem Bedarf von zwei Monaten der zu behandelnden Tiere entspricht. Weitere Managementpräparate können nach Anhörung des Beirates von dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden.

(2) Werden Impfstoffe im Rahmen prophylaktischer Maßnahmen eingesetzt, so dürfen sie höchstens in einer Menge überlassen werden, die dem Bedarf der zu impfenden Tiere innerhalb eines Monats entspricht.

Sonderbestimmungen im Rahmen der Metaphylaxe

§ 14. (1) Im Rahmen der Metaphylaxe ist ein schriftlicher Handlungsplan oder eine schriftliche Anweisung - ergänzend zum Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Arzneimittelanwendungsbeleg - am Tag des Auftretens des Akutfalls für die voraussichtliche Dauer des Bestandsproblems, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr, zu erstellen. Tierarzneimittel dürfen höchstens in einer Menge überlassen werden, die dem voraussichtlichen Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht.

(2) Der Handlungsplan/die Anweisung hat jedenfalls die gegenständliche Krankheit (Diagnose), die gegebenenfalls zu behandelnde Einheit (Tierpartien, Altersgruppen, Boxennummer, Ohrmarkennummer bei Einzeltierkennzeichnung, Stalleinheiten, etc.), das Erstellungsdatum sowie das Datum, bis zu welchem der schriftliche Handlungsplan/die Anweisung gültig ist, zu enthalten.

(3) Die Anwendung dieser Tierarzneimittel durch den TGD-Arzneimittelanwender ist auch innerhalb des im Handlungsplan/in der schriftlichen Anweisung festgelegten Zeitraumes nur unter nachweislicher Einbeziehung des TGD-Betreuungstierarztes gestattet. Seitens des TGD-Tierhalters ist dazu der TGD-Betreuungstierarzt über Folgendes zu informieren und dies schriftlich festzuhalten:

  1. 1. Datum der Information des TGD-Betreuungstierarztes,
  2. 2. Beginn der Behandlung weiterer Tiere gemäß Handlungsplan oder schriftlicher Anweisung,
  3. 3. Anzahl und Identität der neuerkrankten Tiere auf dem Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung.

(4) Die Einhaltung sowie der Erfolg des Handlungsplans oder der schriftlichen Anweisung ist vom TGD-Betreuungstierarzt beim nächsten Betriebsbesuch gemäß § 12 Abs. 4 nachweislich durch Abzeichnung der Dokumentation der durchgeführten Behandlung gemäß Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung zu kontrollieren.

(5) Bei der Rücknahme von Tierarzneimitteln gemäß § 8 Abs. 5 Z 6 ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass Tierarzneimittel, welche nicht zur Behandlung erforderlich waren, nachweislich vom TGD-Betreuungstierarzt zurückgenommen werden. Der Nachweis der Vollständigkeit der Rücknahme hat durch einen plausiblen Mengenabgleich (abgegebene Menge abzüglich Menge Tierarzneimittel, welche angewendet wurden) zu erfolgen.

Arzneimittelanwendung im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen

§ 15. (1) Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden dürfen, sind - einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung - nach Anhörung des Beirates von dem Bundesminister für Gesundheit gemäß § 7 Abs. 1 TAKG in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

(2) Tierhalter, welche an Tiergesundheitsprogrammen gemäß Abs. 1 teilnehmen, sind jedenfalls vom Tiergesundheitsdienst zu registrieren und von der Geschäftsstelle dem zuständigen Landeshauptmann bekannt zu geben. Ein allfälliger Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen ist von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.

Herstellung von Fütterungsarzneimitteln

§ 16. Auf Grund des § 6 Abs. 6 zweiter Satz TAKG dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes, unter Anleitung des TGD-Betreuungstierarztes für die Tierproduktion im TGD-Betrieb, Fütterungsarzneimittel hergestellt werden, wenn der TGD-Arzneimittelanwender die Befähigung dazu durch erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 1.1. nachweist und der TGD-Tierhalter die Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 7 TAKG erfüllt hat.

5. Abschnitt

Kontrollen und Sanktionen im TGD

Kontrollen des Tiergesundheitsdienstes

§ 17. (1) Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bedingungen im Anerkennungsbescheid erfolgt. Die internen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Art. 1 Z I durchzuführen.

(2) Die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen sowie der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste durch eine entsprechend akkreditierte Stelle ist vom Bundesministerium für Gesundheit auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans sicherzustellen, welcher statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrollen beauftragen. Die Kosten für die Vergabe, Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen. Die externen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Art. 1 Z II durchzuführen.

(3) Kontrollorgane im Sinne des Abs. 1 haben

  1. 1. Verstöße gegen die gemäß § 7 Abs. 1 und 2 TAKG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß § 222 des Strafgesetzbuches begründen, unverzüglich der Geschäftsstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen und
  2. 2. augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Z 1 fallen und zu einer schweren Beeinträchtigung der Tiergesundheit führen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der TGD-Betreuungstierarzt oder das Kontrollorgan hat gemeinsam mit dem TGD-Tierhalter für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen. Diese haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.

Behördliche Kontrollen

§ 18. Der Tiergesundheitsdienst, die TGD-Betreuungstierärzte oder die im Auftrag oder in Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sowie die TGD-Tierhalter sind gemäß Anhang 6 Art. 5 regelmäßig behördlich zu kontrollieren.

Sanktionen

§ 19. (1) Werden Bestimmungen dieser Verordnung von den Teilnehmern nicht eingehalten, sind vom Tiergesundheitsdienst mindestens folgende Maßnahmen vorzusehen und gemäß Anhang 6 Art. 6 umzusetzen:

  1. 1. schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung;
  2. 2. schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung mit Verwarnung;
  3. 3. Ausschluss von der TGD-Arzneimittelanwendung;
  4. 4. befristeter Ausschluss von der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen;
  5. 5. Ausschluss von Tiergesundheitsprogrammen;
  6. 6. Ausschluss von TGD-Förderprogrammen;
  7. 7. kostenpflichtige Nachkontrolle;
  8. 8. Geldstrafen;
  9. 9. Ausschluss von der Teilnahme im TGD.

(2) Alle Sanktionen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 und 9 sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 20. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt

  1. 1. die Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 443/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 281/2008, und
  2. 2. TAKG-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 194/2002

außer Kraft.

(3) Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsakte auf Grund der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005 gelten, unbeschadet Abs. 4 und 5, bis zur Erlassung entsprechender neuer Rechtsakte, weiter. Verweise auf die Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005 gelten als Verweise auf diese Verordnung.

(4) Die Kundmachung GZ 74200/24-IV/B/5/07, AVN 11/2007 vom 18.12.2007 „Kundmachung einer Klarstellung bezüglich Abgabe von Tierarzneimittel zur weiteren Behandlung von Akutfällen sowie zur Metaphylaxe gem. § 8 der TGD-VO“ wird mit Veröffentlichung dieser Verordnung aufgehoben.

Anlage 1

Anlage 1 

Stöger

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