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Artikel 2 COSUP

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.2003

ARTIKEL ZWEI

Artikel 2

ZWECK

(1) Der Zweck dieses MOU ist die Festlegung und die Implementierung der Grundsätze und Verfahren für die COSUP 03.

(2) Dieses MOU stellt, je nach Notwendigkeit, die Grundlage für die Entwicklung, die Planung und die Durchführung des HNS zwischen den Parteien oder ihren autorisierten Vertretern dar.

(3) Dieses MOU bezweckt nicht, mit dem Recht des Gastgeberstaates oder den für den Gastgeberstaat in Geltung stehenden internationalen Abkommen, einschließlich des PfP SOFA, in Widerspruch zu stehen. Im Falle eines Widerspruchs soll letzteres Anwendung finden.

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