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Artikel 1 COSUP

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.2003

ARTIKEL EINS

Artikel 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses MOU gelten folgende Bestimmungen:

(1) COOPERATIVE SUPPORT 2003 (COSUP 03). Eine teilstreitkräfteübergreifende logistische Stabsübung in einem Lehrsaal für eine teilstreitkräfteübergreifende Ausbildung in Bezug auf die Lehre und die Praxis der Logistik. Der Begriff “COSUP 03" schließt ein: die Vorbereitungsplanung vor der Übung, Koordinierung und Training, die Durchführung der Übung und die Evaluierung nach der Übung. Die COSUP 03 wird in Salzburg, Österreich, vom 23. November bis 4. Dezember 2003 durchgeführt.

(2) Teilnehmer. Militärisches and ziviles Personal des HQ SACT und anderer NATO-Hauptquartiere und von NATO-, PfP- und Mittelmeer-Dialog-Staaten, die das Staatsgebiet des Gastgeberstaates zeitweilig für die COSUP 03 betreten.

(3) Entsendestaat. Ein Staat, der auf der Basis einer Einladung, Teilnehmer in oder innerhalb des Staatsgebietes des Gastgeberstaates für die Zwecke der COSUP 03 entsendet.

(4) Gastgeberstaat. Österreich als der Staat, den die Teilnehmer vorübergehend für die Zwecke der COSUP 03 betreten.

(5) Host Nation Support (HNS). Die zivile und militärische Unterstützung, die je nach Notwendigkeit durch den Gastgeberstaat an die Teilnehmer zur Durchführung der COSUP 03 geleistet wird.

(6) Force Protection (FP). Alle Maßnahmen und Mittel, die dazu dienen, die Verwundbarkeit von Personal, Einrichtungen, Ausrüstung und Operationen gegenüber jeglicher Bedrohung und in allen Situationen zu minimieren, um die Handlungsfreiheit und die operationelle Effektivität der Truppe zu bewahren.

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