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Artikel 3 COSUP

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.2003

ARTIKEL DREI

Artikel 3

UMFANG UND GENERELLE ABMACHUNGEN

(1) HNS, wie er in diesem MOU definiert wurde, wird allen Teilnehmern auf dem Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates für die COSUP 03 gewährt. Durchführungsvereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und HQ ACT oder dessen designierten Vertreter werden die Art, Umfang und Qualität der geleisteten Unterstützung in den Bereichen Versorgungsmaterial, Treibstoff, Transport von Personal, medizinische Versorgung, Messeeinrichtungen, Hard- und Software und Büromaterial näher bestimmt.

(2) Der Gastgeberstaat wird den Teilnehmern der COSUP 03 mit allen seinen Möglichkeiten und mit Rücksicht auf die rechtlichen und praktischen Beschränkungen oder Umstände, die während der COSUP 03 existieren, Unterstützung in dem in diesem MOU und den Durchführungsvereinbarungen näher bestimmten Umfang gewähren.

(3) HQ SACT oder dessen designierter Vertreter werden soweit wie möglich sicherstellen, dass Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung für die COSUP 03 zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Gastgeberstaat in Schriftform eindeutig bekannt gegeben werden.

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