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§ 10 Kompostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Endproduktkontrolle

§ 10.

(1) Zur Sicherstellung der Kompostqualität hat der Komposthersteller die Kompostcharge vor dem In-Verkehr-Bringen so zu durchmischen, dass die gesamte Kompostcharge möglichst homogen ist und in allen Teilen der Deklaration entspricht. Der Komposthersteller hat in regelmäßigen Abständen eine externe Güteüberwachung gemäß Anlage 3 Teil 1 undAnlage 4 unter Anwendung der in Anlage 5 festgelegten Untersuchungsmethoden durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen. Die Probenahme für die seuchenhygienische Untersuchung kann ebenfalls von der befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 3 Z 19 lit. a durchgeführt werden, sofern eine Abstimmung mit der für die seuchenhygienische Untersuchung beauftragten befugten Fachperson oder Fachanstalt (§ 3 Z 19 lit. b) erfolgt. Die Ergebnisse der externen Güteüberwachung sind in Form einer Kompostbeurteilung der befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 3 Z 19 lit. a aufzubewahren. Die Probenahme (einschließlich erforderlicher Konservierungsmaßnahmen) hat durch dieselbe befugte Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeiter zu erfolgen, von der auch die Kompostbeurteilung im Rahmen der externen Güteüberwachung erstellt wird. Auch der Großteil der Kompostuntersuchung im Rahmen der externen Güteüberwachung ist von dieser befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.

(2) Produziert ein Komposthersteller Komposte fast ausschließlich zur Anwendung auf eigenen Flächen oder auf Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt, und bringt er jedenfalls nicht mehr als 50 m3 pro Jahr mittels Direktabgabe in Verkehr, so kann er, wenn er Mitglied eines Qualitätssicherungssystems ist, das die Anforderungen der Anlage 3 Teil 3 erfüllt, abweichend zu Absatz 1 fünfter Satz, die Probenahme durch einen Beauftragten des Qualitätssicherungssystems durchführen lassen oder selbst durchführen.

(3) Wird ausschließlich Rinde für die Herstellung von Komposten (Rindenkompost) verwendet, so ist im Rahmen der externen Güteüberwachung keine Überprüfung der Summe der Ballaststoffe, der Kunststoffe, des Metall- und Glasanteils gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 sowie der seuchenhygienischen Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a erforderlich.

(4) Die Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen einer behördlichen Kontrolle ist gemäß Anlage 3 Teil 2 zu beurteilen.

Schlagworte

Prozessänderung, Metallanteil

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021668

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