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§ 9 Kompostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Eingangskontrolle, Störstoffabtrennung und Aufzeichnungen

§ 9.

(1) Der Komposthersteller und der Aufbereiter haben im Rahmen einer Eingangskontrolle zu überprüfen, ob die übernommenen und eigenen Materialien für die Herstellung von Komposten zulässig sind. Hierzu sind insbesondere Art, Herkunft und Qualität gemäß Anlage 1 zu überprüfen. Unzulässige Ausgangsmaterialien sind von der Kompostierung auszuscheiden. Ihre Herkunft, Art und Menge sowie ihr Verbleib sind getrennt aufzuzeichnen.

(2) Um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Ausgangsmaterialien sicherzustellen, ist die Übernahme von kompostierbaren Abfällen nur direkt, ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt, entweder vom Abfallerzeuger oder vom Sammelsystem biogener Abfälle zulässig. Die Übernahme von gemäß § 13 aufbereiteten Materialien durch den Komposthersteller ist nach Maßgabe des § 14 auch vom Aufbereiter zulässig.

(3) Die Herstellung von Gemischen aus zulässigen Ausgangsmaterialien hat erst nach durchgeführter Eingangskontrolle zu erfolgen. Abweichend davon ist die Übernahme von Gemischen der in Anlage 1 Teil 1 festgelegten Ausgangsmaterialien (zB Strauchschnitt und Mähgut vermischt, getrennt gesammelte biogene Abfälle) zulässig, sofern die Überprüfung der Anforderungen möglich bleibt und ein Verstoß gegen das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a AWG nicht anzunehmen ist.

(4) Sind grundsätzlich zulässige Ausgangsmaterialien mit abtrennbaren Anteilen an Stör- oder Schadstoffen verunreinigt, so ist eine Stör- und Schadstoffabtrennung vorzunehmen, um die Vorgaben in der Anlage 1 zu erfüllen und eine möglichst hohe Kompostqualität zu erreichen. Können die Anforderungen auch durch Stör- und Schadstoffabtrennung nicht erreicht werden, so sind diese Chargen von der Kompostierung und von der Aufbereitung auszuscheiden und einer ordnungsgemäßen Abfallbehandlung zuzuführen. Sind in den Ausgangsmaterialien auch nach einer allfälligen Stör- und Schadstoffabtrennung merkbare Anteile von Materialien der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2 enthalten, so dürfen diese Chargen nicht zur Herstellung von Qualitätskompost verwendet werden. Herkunft, Art, Menge und Verbleib der unzulässigen abgetrennten oder ausgeschiedenen Materialien sind getrennt aufzuzeichnen. Die verwertbaren Anteile sind weitestgehend tatsächlich zu verwerten.

(5) Aufzeichnungen gemäßAnlage 6 sind getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen zu führen und für Kontrollzwecke fünf Jahre aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021667

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