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§ 11 Kompostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Meldungen, Deklaration und Belege

§ 11.

(1) Der Komposthersteller und der Importeur, die beabsichtigen, Komposte in Verkehr zu bringen, haben gemäß § 2 Abs. 3c AWG vor dem ersten In-Verkehr-Bringen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:

  1. 1. Name, Anschrift und Telefonnummer und – falls vorhanden – Abfallbesitzer-Nummer des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs;
  2. 2. Kategorie der Ausgangsmaterialien gemäß Anlage 1 Teil 1, 2 oder 3;
  3. 3. Bezeichnung des Kompostes gemäß § 12 und
  4. 4. eine verpflichtende Erklärung, dass das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a AWG eingehalten wird.

(2) Der Komposthersteller und der Importeur, die Komposte der Qualitätsklasse B oder Müllkompost in Verkehr bringen, haben zusätzlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:

  1. 1. Angaben über potenzielle Abnehmer einmalig vor dem ersten In Verkehr-Bringen und bei wesentlichen Änderungen (zumindest wenn mehr als zehn Masseprozent vom Komposthersteller oder Importeur an noch nicht gemeldete potenzielle Abnehmer übergeben wurden) bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr;
  2. 2. Jahresmengen und Verwendungszweck der tatsächlich abgegebenen Komposte einmal jährlich, bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr;
  3. 3. im Falle der Weitergabe von Müllkompost einmalig vor dem ersten In-Verkehr-Bringen und bei wesentlichen Änderungen bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr auch den Qualitätsnachweis (Überprüfungsvertrag mit befugter Fachperson oder Fachanstalt zur Sicherstellung der erforderlichen Qualität und der Überprüfung der Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß Anlage 1 Teil 3 und Anlage 3).

(3) Jeder Komposthersteller hat vor dem In-Verkehr-Bringen für jede hergestellte Kompostcharge eine Deklaration entsprechend der letzten durchgeführten externen Güteüberwachung vorzunehmen.

(4) Der Komposthersteller und der Importeur haben folgende Angaben und Unterlagen für jede in Verkehr gebrachte Kompostcharge getrennt von den übrigen betrieblichen Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren:

  1. 1. die Handelsbezeichnung des Kompostes;
  2. 2. alle für die Kennzeichnung erforderlichen Daten;
  3. 3. die Chargenbezeichnung der in Verkehr gebrachten Kompostcharge;
  4. 4. die zu jeder Kompostcharge zugehörige Beurteilungsmenge und die Probenbezeichnung gemäß Anlage 3 Teil 1 Punkt 2.4 Z 7;
  5. 5. Datum der zugehörigen externen Güteüberwachung und die damit beauftragte befugte Fachperson oder Fachanstalt;
  6. 6. Unterlagen gemäß Anlage 6 Punkt 5 im Original oder in Form einer Kopie, die im Falle der Kompostbeurteilung beglaubigt zu sein hat.

(5) Der Komposthersteller und der Importeur haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Komposte (Name, Adresse, Menge, Datum) zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. Bei der Abgabe von Komposten der Qualitätsklasse A oder A+ in Mengen bis jeweils 12 m3, maximal jedoch 50% der Gesamtmenge der jährlich produzierten Komposte der jeweiligen Qualitätsklasse, kann dies durch wöchentliche Summenaufzeichnungen („Abgabe an Diverse“) erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021669

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