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§ 10 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2007

Berücksichtigung früherer Restitutionsmaßnahmen

§ 10

(1) Für Forderungen betreffend Verluste und Schäden, die durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurden, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, keine Leistung zu erbringen.

(2) In besonderen Einzelfällen, in denen das Antragskomitee einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat, kann jedoch ausnahmsweise eine Leistung zuerkannt werden (§ 15 Abs. 1 Z 2).

(3) Soll an einen Antragsteller ein Kunstgegenstand gemäß den Bestimmungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden über die Kunstrückgabe oder öffentliches Vermögen nach Teil 2 dieses Bundesgesetzes restituiert werden und hat er für diesen Vermögenswert bereits eine Zahlung nach den §§ 11a, 16 oder 20 erhalten, so hat der Antragsteller diesen Betrag an den Allgemeinen Entschädigungsfonds zurückzuzahlen. Eine derartige Rückabwicklung hat Zug um Zug zu erfolgen.

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