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§ 15 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Antragsvoraussetzungen und Beweisstandards

§ 15

(1) Dem Antragsteller obliegt nach erleichterten Beweisstandards gemäß Abs. 2 der Beweis oder die Glaubhaftmachung des Eigentumsrechts an einem Vermögenswert in einer der in § 14 genannten Vermögenskategorien oder der Berechtigung aus Versicherungspolizzen zum Zeitpunkt der Entziehung, Arisierung oder Liquidierung als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus, und dass

  1. 1. die den Vermögenswert betreffende Forderung niemals zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, oder
  2. 2. eine derartige Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit darstellte, oder
  3. 3. die den Vermögenswert betreffende Forderung durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden aus Mangel an erforderlichen Beweisen abgelehnt wurde, in Fällen, in denen derartige Beweise dem Antragsteller seinerzeit nicht zugänglich waren, aber in der Zwischenzeit verfügbar wurden.

(2) Das Antragskomitee prüft alle Anträge nach erleichterten Beweisstandards. Im Forderungsverfahren sind die Leistungsvoraussetzungen in der Regel durch Vorlage unterstützender Unterlagen nachzuweisen. Sind keine entsprechenden Beweismittel vorhanden, kann das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 wird, wenn keine gegenteiligen Beweise vorgelegt werden, eine eidesstattliche Erklärung einschließlich einer plausiblen Begründung, warum niemals über die Forderung entschieden oder eine Regelung getroffen wurde bzw. die erforderlichen Beweise dem Antragsteller nicht zugänglich waren, als ausreichend erachtet.

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