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§ 11 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Verzichtserklärung

§ 11

(1) Eine Leistung aus dem Fonds hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt dieser Leistung für sich und seine Erben auf alle Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, zu verzichten.

(2) Ein derartiger Verzicht schließt nicht aus, dass der Antragsteller einer Klage auf Naturalrestitution eines genau identifizierten Kunstgegenstandes gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen oder eine Klage auf Naturalrestitution gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese nicht von der Möglichkeit nach § 38 Gebrauch gemacht haben, erhebt. Diese Erklärung umfasst nicht den Verzicht auf Rechte aus früheren, vor Gerichten in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten Vergleichen.

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