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§ 16 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Entscheidungen des Antragskomitees

§ 16

(1) Gelangt das Antragskomitee zu der Ansicht, im Fall des § 15 Abs. 1 Z 2 mit Einstimmigkeit, dass der Antragsteller die in § 15 genannten Beweiserfordernisse erfüllt, wird das Antragskomitee einen Gesamtbetrag aller anerkannten Forderungen des Antragstellers festlegen (Forderungsbetrag). Der Forderungsbetrag wird dem Antragsteller mitgeteilt, wobei das Antragskomitee jenen Teil des Forderungsbetrages, der Forderungen aus Versicherungspolizzen betrifft, und jenen Teil des Forderungsbetrages, der alle übrigen Forderungen betrifft, gesondert mitteilen kann. Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 8 und nach Berechnung der Auszahlungsquoten gemäß § 5 Abs. 3 wird das Antragskomitee den jeweiligen Antragstellern auf Grundlage der festgelegten Forderungsbeträge und nach Maßgabe des gemäß § 5 für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrages eine verhältnismäßig zu kürzende Leistung (pro rata) zuerkennen (Zuerkennungsbetrag). Der Zuerkennungsbetrag je Antrag darf 2 Millionen US-Dollar nicht übersteigen. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.

(2) Um sicherzustellen, dass ein Antragsteller keine Leistung für jene Verluste oder Schäden erhält, für die bereits auf Grund anderer Maßnahmen Entschädigung geleistet wurde, hat das Antragskomitee bei der Festlegung des Forderungsbetrages insbesondere folgende Rückstellungs- und Entschädigungsmaßnahmen zu berücksichtigen:

  1. 1. Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, BGBl. I Nr. 11/2001;
  2. 2. Leistungen und Maßnahmen der deutschen Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, dBGBl. I Nr. 38/2000;
  3. 3. Befriedigung von Forderungen durch das Versicherungswiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 185/1955, das Versicherungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 130/1958, oder auf Grund eines Anspruchserledigungsverfahrens der „International Commission on Holocaust Era Insurance Claims“ (ICHEIC); oder
  4. 4. Befriedigung von Ansprüchen auf Grund des Bank-Austria-Vergleiches.

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