§ 0
Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2001
Typ
Vertrag - Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Unterzeichnungsdatum
03.07.2000
Index
49/06 Schubverkehr
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und dem Fürstentum Liechtenstein über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)
StF: BGBl. III Nr. 1/2001
Änderung
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 2 des Abkommens wurden am 3., 10. und 28. August bzw. am 6. November 2000 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung, der Schweizerische Bundesrat und das Fürstentum Liechtenstein, im weiteren Vertragsparteien genannt,
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um eine bessere Anwendung der Bestimmungen über den Personenverkehr zu gewährleisten, in der Achtung der in den geltenden Gesetzen und Regelungen stipulierten Rechte und Garantien,
in der Achtung der internationalen Verträge und Übereinkommen sowie im Bestreben die unbefugte Einwanderung zu vermeiden,
in dem Wunsch, das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat vom 5. Jänner 1955 über die Übernahme von Personen an der Grenze 1) zu ersetzen,
sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
haben folgendes vereinbart:
__________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1955
Schlagworte
e-rk2
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Gesetzesnummer
20001126
Dokumentnummer
NOR30001211
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)