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Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 0

Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 1/2001

Typ

Vertrag - Schweiz, Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Unterzeichnungsdatum

03.07.2000

Index

49/06 Schubverkehr

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und dem Fürstentum Liechtenstein über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)

StF: BGBl. III Nr. 1/2001

Änderung

BGBl. III Nr. 67/2023

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 2 des Abkommens wurden am 3., 10. und 28. August bzw. am 6. November 2000 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung, der Schweizerische Bundesrat und das Fürstentum Liechtenstein, im weiteren Vertragsparteien genannt,

in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um eine bessere Anwendung der Bestimmungen über den Personenverkehr zu gewährleisten, in der Achtung der in den geltenden Gesetzen und Regelungen stipulierten Rechte und Garantien,

in der Achtung der internationalen Verträge und Übereinkommen sowie im Bestreben die unbefugte Einwanderung zu vermeiden,

in dem Wunsch, das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat vom 5. Jänner 1955 über die Übernahme von Personen an der Grenze 1) zu ersetzen,

sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,

haben folgendes vereinbart:

__________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1955

Schlagworte

e-rk2

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

20001126

Dokumentnummer

NOR30001211

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