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Artikel 1 Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der
Republik Kosovo zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Republik Kosovo über die Übernahme und
Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kosovo haben gemäß Artikel 11 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kosovo über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“ genannt) vom 30.9.2010, vereinbart wie folgt:

Zuständige Behörden und Kommunikationsmittel

Artikel 1

1. Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens auf österreichischer Seite sind:

a Für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträgen gemäß Artikel 1, 3 und 8 des Rückübernahmeabkommens:

Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3

b Für die Ausstellung von erforderlichen Reisedokumenten gemäß Artikel 2 und 5 des Rückübernahmeabkommens:

Botschaft der Republik Österreich in Pristina

2. Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens auf kosovarischer Seite sind:

a Für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträgen gemäß Artikel 1, 3 und 8 des Rückübernahmeabkommens:

Ministerium für Innere Angelegenheiten

Departement für Staatsbürgerschaft, Asyl und Migration

b Für die Ausstellung von erforderlichen Reisedokumenten gemäß Artikel 2 und 5 des Rückübernahmeabkommens:

Botschaft der Republik Kosovo in Wien

3. Das Rückübernahmersuchen gemäß Artikel 2 bzw. Artikel 5 des Rückübernahmeabkommens wird via E-Mail bzw. im Ausnahmefall mittels Fax versandt. Die Sendebestätigung gilt als Nachweis des Einlanges des Ersuchens und löst somit den Fristenlauf aus.

4. Die Vertragsparteien teilen einander die Kontaktdaten im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.

Grenzübergangsstellen

Artikel 2

1. Die für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu benützenden Flughäfen sind:

  1. - Auf österreichischem Hoheitsgebiet:

    Vienna International Airport

    Wien-Schwechat

    Stadtpolizeikommando Schwechat

    Grenzpolizeiinspektion

  1. - Auf kosovarischem Hoheitsgebiet:

    Pristina International Airport

    Aeroporti Ndërkombëtar i Prishtinës

    Sllatinë

2. Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, können auch andere Grenzübergangsstellen, als die angeführten Grenzübergangsstellen, zur Rückführung und Durchbeförderung von Personen verwendet werden.

3. Die Vertragsparteien teilen einander die Kontaktdaten im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

Artikel 3

1. Mit Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme oder nach erfolglosem Ablauf der 30-tägigen Frist im Fall der Übernahme von eigenen Staatsangehörigen (Artikel 2 Absatz 4 Rückübernahmeabkommen), bzw. der 45-tägigen Frist im Fall der Übernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen (Artikel 5 Absatz 3 Rückübernahmeabkommen), ergeht eine schriftliche Mitteilung der ersuchenden Vertragspartei an die ersuchte Vertragspartei, die folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. Art der Rückführung (Luft- oder Landweg)
  2. Datum der Überstellung
  3. Uhrzeit der Überstellung
  4. Ort der Übergabe (Grenzübergangsstelle)
  5. Gesundheitszustand der zu überstellenden Person sowie
  6. Ob die Rückführung mit Begleitpersonal erfolgt (bejahenden falls Angaben zu den Begleitpersonen und zu allenfalls am Zielort zu veranlassenden Sicherheitsmaßnahme).

2. Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall der Hindernisse und über den beabsichtigten Übergabeort und Übergabetermin.

Modalitäten der begleiteten Rückführung und Durchbeförderung

Artikel 4

1. Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei muss während der begleiteten Rückführung oder Durchbeförderung in der Lage sein, sich jederzeit über seine Identität sowie hinsichtlich seiner Berechtigung und die Art seiner Aufgabe durch Vorlage der von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten Zustimmung bezüglich der Rückführung bzw. Durchbeförderung auszuweisen.

2. Die Bewachung während der Rückführung bzw. Durchbeförderung wird von der ersuchenden Vertragspartei, gegebenenfalls mit Unterstützung der ersuchten Vertragspartei durchgeführt.

3. Die Befugnisse des Begleitpersonals beschränken sich bei der Durchführung der Rückführung bzw. Durchbeförderung auf Notwehr und Nothilfe. Darüber hinaus kann das Begleitpersonal, soweit kein Personal der ersuchten Vertragspartei anwesend ist oder um dieses zu unterstützen, auf unmittelbare und schwere Gefahr in vernünftiger und verhältnismäßiger Weise reagieren, um zu verhindern, dass die Person flüchtet, sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht.

4. Das Begleitpersonal hat die Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei einzuhalten.

5. Im Falle einer begleiteten Rückführung beschränkt sich die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat, sofern es sich um ermächtigte Personen aus der Republik Kosovo oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz handelt.

Kosten

Artikel 5

1. Für den Fall, dass Kosten bei der Vertragspartei, die nicht zur Tragung gemäß Artikel 9 des Rückübernahmeabkommens verpflichtet ist, entstanden sind, sind diese Kosten von der verpflichteten Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen (in Worten: dreißig) Tagen ab Erhalt der Rechung per Banküberweisung zu erstatten.

2. Die Vertragsparteien teilen einander die Bankverbindungen auf diplomatischem Weg umgehend mit.

Sprache

Artikel 6

Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zur Durchführung des Rückübernahmeabkommens findet in deutscher, albanischer, serbischer und englischer Sprache statt.

Expertengespräche

Artikel 7

1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung einer bilateralen Expertenkommission, die unter Leitung der jeweils zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 steht.

2. Gespräche über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und die Anwendung des Durchführungsprotokolls zum Rückübernahmeabkommen werden nach Bedarf geführt.

Schlussbestimmungen

Artikel 8

1. Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Durchführungsprotokolls vorschlagen. Das Durchführungsprotokoll wird im beiderseitigen Einvernehmen schriftlich im Wege eines Änderungsprotokolls geändert oder ergänzt. Das Änderungsprotokoll tritt am Tag der Unterzeichung in Kraft.

3. Dieses Durchführungsprotokoll findet im Fall der Suspendierung des Rückübernahmeabkommens keine Anwendung.

4. Im Fall des Außerkraftretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Durchführungsprotokoll außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 30.9.2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, albanischer und serbischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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