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Artikel 1 Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Abschnitt I

Übernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Übernahme nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.

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