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Artikel 8 Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 8

(1) Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Landweg, so übernimmt das Personal der ersuchten Vertragspartei ab der Übergabe die notwendige Begleitung.

(2) Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei oder unbegleitet, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.

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