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Artikel 7 Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Abschnitt III

Durchbeförderung und Begleitung

Artikel 7

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.

(2) Das Ersuchen um Durchbeförderung muß Angaben insbesondere zur Identität des Drittstaatsangehörigen, zu Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie zum allenfalls erforderlichen Begleitpersonal enthalten. Das Ersuchen muß darüber hinaus die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben und keine Ablehnungsgründe nach Absatz 3 bekannt sind.

(3) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann darüber hinaus abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.

(4) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.

(5) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekanntwerden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

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