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Artikel 9 Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Abschnitt IV

Kosten

Artikel 9

Alle mit der Übernahme zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme.

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