Zusammensetzung des Präsidiums der Bundes-Jugendvertretung
§ 5.
Das Präsidium führt die Geschäfte der Bundes-Jugend und besteht aus:
- 1. je einem Vertreter der beiden mitgliederstärksten verbandlich organisierten Jugendorganisationen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,
- 2. zwei Vertretern der verbandlich organisierten Jugendorganisationen gemäß § 6 Abs. 1 und 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz, die nicht einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft oder parteipolitischen Jugendorganisation noch der österreichischen Gewerkschaftsjugend zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,
- 3. je einem Vertreter jeder parteipolitischen Jugendorganisation, die gemäß § 7 Abs. 2 Bundes-Jugendförderungsgesetz gefördert wird,
- 4. einem Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft,
- 5. einem Vertreter der Bundesschülervertretung und
- 6. einem Vertreter der Österreichischen Gewerkschaftsjugend.
- 7. Wird vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung ein Geschäftsführer bestellt, so gehört dieser dem Präsidium mit beratender Stimme an.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20001059
Dokumentnummer
NOR40014162
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